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Versicherungssteuer – Versicherer muss Wagnis übernehmen
Nach dem Erkenntnis des Ra 2017/16/0123, unterliegen nur solche Versicherungsverhältnisse der Versicherungssteuer, bei denen der Versicherer ein Wagnis, eine Ungewissheit des Verhältnisses zwischen einbezahltem und allenfalls veranlagtem Versicherungsentgelt (Prämien und dergleichen) und bei Eintritt des Versicherungsfalls zu zahlender Versicherungsleistung, übernimmt. Kein Wagnis liegt vor, wenn den Versicherer im Ablebensfall außer der Pflicht zur Rückerstattung des für das Ausmaß der Deckungsrückstellung maßgeblichen Werts der Fondsanteile im Zeitpunkt des Ablebens keine darüber hinausgehende Verpflichtung zur Erbringung einer (Mindest-)Leistung trifft.
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Ra 2017/16/0123; RV/7100853/2011, Revision nicht zugelassen |
1. Der Fall
Der Revisionswerber gab an, im März 2009 mit einem im Ausland ansässigen Unternehmen eine Ablebensversicherung abgeschlossen zu haben, für die er eine Einmalprämie von 390.000 Euro bezahlt hat. Der Revisionswerber vertrat die Meinung, es falle keine Versicherungssteuer an, weil es sich um eine anteilsgebundene Lebensversicherung handle, für die keine Gefahrtragung durch den Versicherer erfolge.
Das Finanza...