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BFGjournal 7-8, August 2017, Seite 288

Verkürzungszuschlag gemäß § 30a FinStrG idF BGBl I 2013/14

Entscheidung: RV/5100449/2015, Revision zugelassen.

Norm: § 30a FinStrG.

Für die Erlangung der strafaufhebenden Wirkung muss ein wirksamer Rechtsmittelverzicht in Form eines „Vorwegverzichtes“ vorliegen. Dieser Verzicht muss innerhalb der 14‑tägigen Frist des § 30a FinStrG entweder in der Einverständniserklärung oder im Antrag auf Festsetzung des Verkürzungszuschlages erklärt werden. In einem Rechtsmittelverfahren gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag iSd § 30a FinStrG abgewiesen wurde, kann er nicht mehr nachgeholt werden.

Ein selektives Aufgreifen strafrechtlich relevanter Verkürzungsbeträge, um eine Anwendung des § 30a FinStrG zu ermöglichen, kommt nicht in Betracht. Es ist daher nicht zulässig, die strafrechtlich relevanten Nachforderungen an ESt, die aus nicht erklärten Einkünften aus Kapitalvermögen resultieren, danach zu selektieren, ob diese aus Einkünften resultieren, die unter das DBA Schweiz – Österreich fallen (wobei die freiwillige Meldung als Selbstanzeige gilt) oder nicht, und daher einen Antrag gem § 30a FinStrG nur hinsichtlich jener Abgaben zu stellen, bei denen dies offensichtlich nicht der Fall ist.

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