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GWG 2011 Anlage 1 (zu § 84), BGBl. I Nr. 145/2023, gültig ab 17.11.2023

18. Teil Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Anlage 1 (zu § 84)

Anlage 1

Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 1

1. die Westleitungen 2 und 4 in Niederösterreich, Fortsetzung der Westleitung 4 in Oberösterreich bis zu den Speicheranlagen Thann, Puchkirchen, 7Fields und Haidach (Westschiene);

2. die Südleitung 2 bis Wr. Neustadt Knoten und die Südleitung 3 bis Eggendorf, Fortsetzung der Südleitung 3 in die Steiermark bis TAG-Weitendorf (Südschiene);

3. die Pyhrnleitung, beginnend in Krift Oberösterreich und Fortsetzung im steiermärkischen Netz bis zur Station A5 als Verbindungsleitung zwischen den unter Z 1 und Z 2 benannten Leitungen;

4. die Leitung zwischen Reitsham und Puchkirchen als Verbindungsleitung zu den unter Z 1 genannten Leitungen;

5. die Leitung zwischen WAG-Rainbach und die unter Z 1 genannten Leitungen;

6. die Leitung Südwest zwischen Reichersdorf und Eggendorf als Verbindungsleitung der unter Z 1 und Z 2 genannten Leitungen;

7. die Leitung EGO zwischen Eggendorf und Lichtenwörth;

8. die Leitung Ost bis Edelsthal;

9. die Stichleitung Südost bis Wilfleinsdorf;

10. die Stichleitung Hornstein;

11. die Stichleitung TAG zwischen Eggendorf GCA und Wr. Neustadt Knoten;

12. die Leitung Nord zwischen GCA Laa/Thaya über die Messübergabeanlage Laa/Thaya West und Laa/Staatsgrenze;

13. die Leitung zwischen der WAG-Abzweigstation Bad Leonfelden und der unter Z 5 genannten Leitung;

14. das Primärverteilungssystem 2 (PVS 2), das sind die zur Verteilung bestimmten Leitungsanlagen des Primärverteilungssystems der GCA;

15. die Abzweigstationen der Gas Connect Austria GmbH auf TAG und WAG;

16. die Verbindungsleitung zwischen WAG-Abzweigstation Kirchberg und den unter Z 1 genannten Leitungen;

17. die Leitung zwischen der TAG-Abzweigstation St. Margarethen und der Hochdruckreduzierstation Fürstenfeld (Raabtalleitung);

18. die Erdgas-Hochdruckleitung 076 Zagling – Kühschinken;

19. die Leitung von Reitsham bis Freilassing und zur Übergabestation in Hochfilzen;

20. die Leitung von Hochfilzen bis zur Staatsgrenze bei Kiefersfelden;

21. die Süd 1 Leitung zwischen Wiener Neustadt und Semmering.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAF-32299