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GWG 2011 § 97. Zugang zu Speicheranlagen, BGBl. I Nr. 107/2011, gültig ab 22.11.2011

7. Teil Speicherunternehmen

§ 97. Zugang zu Speicheranlagen

(1) Speicherunternehmen, die Erdgasspeicher verwalten, haben den Speicherzugangsberechtigten den Zugang zu ihren Anlagen zu nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen zu gewähren.

(2) Der Speicherzugang kann aus nachstehenden Gründen verweigert werden:

1. Störfälle;

2. mangelnde Speicherkapazitäten;

3. wenn der Speicherzugangsberechtigte oder ein mit dem Speicherzugangsberechtigten verbundenes Unternehmen, das einen beherrschenden Einfluss ausübt, seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, in dem ein Rechtsanspruch des Speicherzugangsberechtigten auf Speicherzugang nicht gewährt wird oder ein Speicherzugang aus im Tatsächlichen gelegenen Gründen nicht möglich ist;

4. wenn die technischen Spezifikationen nicht auf zumutbare Art und Weise miteinander in Übereinstimmung gebracht werden können;

5. wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.

Das Speicherunternehmen hat die Verweigerung des Speicherzuganges gegenüber dem Speicherzugangsberechtigten schriftlich zu begründen.

(3) Im Falle von mangelnden physischen Speicherkapazitäten haben Ein- und Ausspeisungen im Rahmen der Bereitstellung von Ausgleichsenergie Vorrang gegenüber allen anderen Speicherzugangsberechtigten sowie Ein- und Ausspeisungen aufgrund bestehender und an deren Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen in zeitlicher Reihung.

(4) Die Regulierungsbehörde hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Speicherzuganges in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Speicherzuganges verletzt worden zu sein, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Speicherzuganges gemäß Abs. 2 zutreffen. Die Frist, innerhalb der die Regulierungsbehörde zu entscheiden hat, beträgt ein Monat ab Einlangen des Antrags.

(5) Das Speicherunternehmen hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände gemäß Abs. 2 nachzuweisen. Die Regulierungsbehörde hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Speicherzugangsberechtigtem und Speicherunternehmen hinzuwirken.

(6) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass das Recht auf Gewährung des Speicherzuganges verletzt worden ist, hat das Speicherunternehmen dem Antragsteller nach Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde unverzüglich Speicherzugang zu gewähren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAF-32299