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GWG 2011 § 96. Physikalische Abwicklungsstelle für Gasbörsegeschäfte, BGBl. I Nr. 107/2011, gültig von 22.11.2011 bis 06.08.2013

6. Teil Bilanzgruppensystem

2. Hauptstück Bilanzgruppen

§ 96. Physikalische Abwicklungsstelle für Gasbörsegeschäfte

(1) Eine physikalische Abwicklungsstelle für Gasbörsegeschäfte hat zum Zwecke der physikalischen Erfüllung der Gasbörsegeschäfte die hiefür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe entsprechend den Allgemeinen Bedingungen des Marktgebietsmanagers zu erfüllen.

(2) Darüber hinaus hat die physikalische Abwicklungsstelle für Gasbörsegeschäfte mit dem Marktgebietsmanager bzw. der Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie im Verteilernetz erforderlichenfalls Vereinbarungen abzuschließen. Darin ist sicherzustellen, dass alle durch die Börseaktivitäten des Netzbenutzers verursachten und durch Nominierungen beeinflussbaren Balancing-Erfordernisse und -Aktivitäten auf dem Virtuellen Handelspunkt zu konzentrieren sind.

(3) Die Überwachung der Einhaltung der für Bilanzgruppenverantwortliche geltenden Vorschriften durch die physikalische Abwicklungsstelle für Gasbörsegeschäfte obliegt der Regulierungsbehörde. Die Zuständigkeit der Börseaufsichten bleibt hiervon unberührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAF-32299