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GWG 2011 § 96. Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, BGBl. I Nr. 174/2013, gültig ab 07.08.2013

6. Teil Bilanzgruppensystem

2. Hauptstück Bilanzgruppen

§ 96. Betreiber des Virtuellen Handelspunktes

Der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes hat mit dem Marktgebietsmanager bzw. der Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie im Verteilernetz erforderlichenfalls Vereinbarungen abzuschließen. Darin ist sicherzustellen, dass alle durch die Börseaktivitäten des Netzbenutzers verursachten und durch Nominierungen beeinflussbaren Balancing-Erfordernisse und -Aktivitäten auf dem Virtuellen Handelspunkt zu konzentrieren sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAF-32299