GWG 2011 § 89. Clearingentgelt, BGBl. I Nr. 107/2011, gültig von 22.11.2011 bis 27.07.2021

6. Teil Bilanzgruppensystem

1. Hauptstück Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie (Bilanzgruppenkoordinator)

§ 89. Clearingentgelt

Für die mit der Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators erbrachten Leistungen hat die Regulierungsbehörde ein Entgelt durch Verordnung zu bestimmen. Dieser Gebühr sind die mit der Erfüllung der Aufgaben verbundenen Aufwendungen einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages zugrunde zu legen. Die Grundsätze der Kostenermittlung gemäß § 79 und § 80 sind sinngemäß anzuwenden. Bemessungsgrundlage ist der Umsatz an Erdgas der jeweiligen Bilanzgruppe im Verteilernetz und der Grad der Inanspruchnahme der Leistungen des Bilanzgruppenkoordinators durch die jeweilige Bilanzgruppe. Ausgenommen von der Entrichtung eines Clearingentgeltes ist die Sonderbilanzgruppe für Netzverluste und Eigenverbrauch.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAF-32299