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GWG 2011 § 85. Konzession, BGBl. I Nr. 107/2011, gültig von 22.11.2011 bis 26.07.2017

6. Teil Bilanzgruppensystem

1. Hauptstück Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie (Bilanzgruppenkoordinator)

§ 85. Konzession

(1) Der Betrieb einer Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie im Verteilernetz (Bilanzgruppenkoordinator) bedarf einer Konzession des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend. Eine Konzession wird in der Regel für ein Marktgebiet erteilt. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis ist jedoch die Erteilung der Konzession für mehrere Marktgebiete zulässig.

(2) Die Konzession ist schriftlich zu erteilen und kann mit den zur Sicherstellung der Aufgaben erforderlichen Bedingungen und Auflagen unter Berücksichtigung des Abs. 5 versehen werden.

(3) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Unterlagen anzuschließen:

1. Angaben über den Sitz und die Rechtsform;

2. die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag;

3. den Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau des Unternehmens und die internen Kontrollverfahren hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan eine Budgetvorschau für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;

4. eine Beschreibung des zur Verfügung stehenden Verrechnungs- und Preisbildungssystems für die Ausgleichsenergie in technischer und organisatorischer Hinsicht;

5. die Höhe des den Geschäftsführern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;

6. die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;

7. die Namen der vorgesehenen Geschäftsführer und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens.

(4) Liegen für ein Marktgebiet mehrere Anträge auf Konzessionserteilung vor, ist die Konzession demjenigen Konzessionswerber zu erteilen, der den Konzessionsvoraussetzungen und dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionierenden Erdgasmarkt bestmöglich entspricht.

(5) Nach erfolgter Harmonisierung der Ausgleichsregeln in Fernleitungs- und Verteilernetz, entsprechend der Verordnung gemäß § 41 Abs. 4, haben die Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie im betreffenden Verteilernetzgebiet, der Marktgebietsmanager und der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, durch gemeinsame technische und organisatorische Maßnahmen sowie durch Kooperation ein System der Ausgleichsenergiebewirtschaftung im Marktgebiet zu gewährleisten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAF-32299