5. Teil Systemnutzungsentgelt
4. Hauptstück Grundsätze der Entgeltermittlung
§ 84. Netzebenen und Netzbereiche
(1) Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungsentgelte auszugehen ist, werden bestimmt:
1. Fernleitungsanlagen gemäß Anlage 2;
2. Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 1 gemäß Anlage 1;
3. Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 2 mit einem Druck > 6 bar;
4. Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 3 mit einem Druck ≤ 6 bar.
(2) Als Netzbereiche sind vorzusehen:
1. für die Fernleitungsanlagen gemäß Anlage 2: Fernleitungs-Bereich: die in Anlage 2 angeführten Fernleitungsanlangen.
2. für die Netzebene 1:
a) Ostösterreichischer Bereich: die in Anlage 1 angeführten Verteilerleitungsanlagen; darüber hinaus sind jene Leitungen in die Ebene 1 einzubeziehen, die Eintritt und Austritt eines Netzbereiches oder eines Marktgebiets miteinander verbinden. Eine Fortsetzung einer Verteilerleitung wird dann in die Ebene 1 miteinbezogen, wenn dadurch eine neue Verbindung in ein anderes Verteiler- oder Fernleitungsnetz oder in ein anderes Marktgebiet begründet wird;
b) Tiroler Bereich: das die Marktgebietsgrenze überschreitende Teilstück aller Leitungen in Tirol;
c) Vorarlberger Bereich: den grenzüberschreitenden Leitungsabschnitt von Deutschland nach Vorarlberg;
3. für die anderen Netzebenen die jeweiligen, durch die Netze in den Netzebenen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 abgedeckten Gebiete der in der Anlage 3 angeführten Unternehmen, wobei die Netze unterschiedlicher Netzbetreiber mit dem Sitz innerhalb desselben Bundeslandes zu einem Netzbereich zusammengefasst werden.
(3) Die in den Anlagen 1, 2, und 3 enthaltenen Aufzählungen der Fernleitungsanlagen, Verteilerleitungsanlagen und Erdgasunternehmen sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen gegebenenfalls abzuändern. Vor Erlassung der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend ist eine Stellungnahme der Regulierungsbehörde einzuholen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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SAAAF-32299