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GWG 2011 § 67. Netzkopplungsvertrag, BGBl. I Nr. 107/2011, gültig ab 22.11.2011

3. Teil Der Betrieb von Netzen

4. Hauptstück Betrieb von Netzen

3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 67. Netzkopplungsvertrag

(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, miteinander einheitliche Netzkopplungsverträge für sämtliche ihre Leitungsanlagen verbindende Netzkopplungspunkte abzuschließen. Die Netzkopplungsverträge an den Netzkopplungspunkten sind unter Einbeziehung und nach den Vorgaben des Marktgebietsmanagers einerseits und des Verteilergebietsmanagers andererseits abzuschließen. Netzkopplungsverträge mit Betreibern ausländischer Netze sowie mit Betreibern von Speicher- und Produktionsanlagen sind in entsprechender Weise anzustreben. Soweit diese Vereinbarungen mit ausländischen Netzen bzw. Betreibern von Speicher- und Produktionsanlagen Auswirkungen auf die Steuerung des Verteilernetzes haben, ist der Abschluss wiederum entsprechend den Vorgaben des Verteilergebietsmanagers anzustreben.

(2) Netzkopplungsverträge regeln unter Wahrung der Ziele dieses Gesetzes die technischen Bedingungen der Verbindungen der Netze. Netzkopplungsverträge müssen mindestens Angaben zu den folgenden Gegenständen enthalten:

1. technische Angaben zum Betrieb des Netzkopplungspunktes und der am Netzkopplungspunkt verbundenen Netze, insbesondere Druck und Gasbeschaffenheit;

2. Benennung der notwendigen Daten und Informationen zur technischen Steuerung der Netzkopplungspunkte;

3. Verfahren des Daten- und Informationsaustauschs;

4. Verfahren der Behandlung von auftretenden Abweichungen insbesondere bei Stationsstillstandszeiten, Messungenauigkeiten und bei Differenzen zwischen nominierten und allokierten Gasmengen;

5. Verfahren und Bedingungen der wechselseitigen Bereitstellung von Netzpufferung (Linepack) gemäß Abs. 3.

Die Netzkopplungsverträge sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde ist befugt, mit Bescheid die Änderung von Netzkopplungsverträgen zu verlangen, wenn diese nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.

(3) Jeder Fernleitungsnetzbetreiber hat für die angrenzenden Fernleitungsnetzbetreiber und die nachgelagerten Verteilernetzbetreiber an den Netzkopplungspunkten Bilanzkonten einzurichten, die zum wechselseitigen Abruf von Netzpufferung (Linepack) genutzt werden können. Die Bilanzkonten sind so groß wie technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll zu vereinbaren. Die Limite der Bilanzkonten eines Netzkopplungspunktes können für unterschiedliche Netze unterschiedlich groß sein.

(4) Soweit an einem Netzkopplungspunkt Fahrpläne oder Nominierungen abzugeben sind, sind die Verträge so zu gestalten, dass die Netzbenutzer im Regelfall von einer exakten Umsetzung derselben ausgehen können.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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