GWG 2011 § 66a. Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen, BGBl. I Nr. 150/2021, gültig ab 28.07.2021

3. Teil Der Betrieb von Netzen

4. Hauptstück Betrieb von Netzen

2. Abschnitt Fernleitungsnetze

§ 66a. Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen

Erdgasunternehmen haben technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen mit Bezug zu Drittstaaten der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAF-32299