3. Teil Der Betrieb von Netzen
4. Hauptstück Betrieb von Netzen
2. Abschnitt Fernleitungsnetze
§ 66. Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen
Über Genehmigungsanträge von Vorschlägen und Ausnahmeanträgen der Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 entscheidet die Regulierungsbehörde. Die Genehmigung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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SAAAF-32299