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GWG 2011 § 66. Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen, BGBl. I Nr. 107/2011, gültig von 22.11.2011 bis 27.07.2021

3. Teil Der Betrieb von Netzen

4. Hauptstück Betrieb von Netzen

2. Abschnitt Fernleitungsnetze

§ 66. Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen

Über Genehmigungsanträge von Vorschlägen und Ausnahmeanträgen der Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 entscheidet die Regulierungsbehörde. Die Genehmigung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAF-32299