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GWG 2011 § 66. Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen, BGBl. I Nr. 150/2021, gültig ab 28.07.2021

3. Teil Der Betrieb von Netzen

4. Hauptstück Betrieb von Netzen

2. Abschnitt Fernleitungsnetze

§ 66. Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen

Über Genehmigungsanträge von Vorschlägen und Ausnahmeanträge der Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2017/1938 entscheidet die Regulierungsbehörde. Die Genehmigung kann auch nur für einen bestimmten Zeitraum sowie unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden, soweit dies zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAF-32299