3. Teil Der Betrieb von Netzen
4. Hauptstück Betrieb von Netzen
1. Abschnitt Verteilernetze
§ 61. Informationspflichten
Die Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, die Endverbraucher, deren Kundenanlage an ihr Netz angeschlossen ist, über energiesparende Maßnahmen im Allgemeinen und über die Möglichkeiten zur Einsparung und effizienten Nutzung von Gas im Besonderen zu beraten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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SAAAF-32299