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GWG 2011 § 6. Grundsätze beim Betrieb von Erdgasunternehmen, BGBl. I Nr. 107/2011, gültig ab 22.11.2011

1. Teil Grundsätze

§ 6. Grundsätze beim Betrieb von Erdgasunternehmen

Erdgasunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Erdgasmarktes zu agieren. Sie haben diese Grundsätze als Unternehmensziele zu verankern.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAF-32299