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GWG 2011 § 56. Zurücklegung der Genehmigung, BGBl. I Nr. 107/2011, gültig ab 22.11.2011

3. Teil Der Betrieb von Netzen

3. Hauptstück Ausübungsvoraussetzungen für Netzbetreiber

3. Abschnitt Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Netzes

§ 56. Zurücklegung der Genehmigung

Die Zurücklegung der Genehmigung wird mit dem Tag wirksam, an dem die schriftliche Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, sofern nicht der Inhaber der Genehmigung die Zurücklegung für einen späteren Zeitpunkt anzeigt. Eine bedingte Zurücklegung ist unzulässig. Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAF-32299