3. Teil Der Betrieb von Netzen
3. Hauptstück Ausübungsvoraussetzungen für Netzbetreiber
3. Abschnitt Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Netzes
§ 55. Auflösung einer eingetragenen Personengesellschaft
Die Ausübungsberechtigung (Genehmigung gemäß § 43) einer eingetragenen Personengesellschaft endigt, wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; die Genehmigung einer eingetragenen Personengesellschaft endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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SAAAF-32299