3. Teil Der Betrieb von Netzen
3. Hauptstück Ausübungsvoraussetzungen für Netzbetreiber
3. Abschnitt Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Netzes
§ 53. Entziehung
Die Regulierungsbehörde hat die Genehmigung gemäß § 43 zu entziehen, wenn
1. die für die Erteilung der Genehmigung bestimmten Voraussetzungen (§ 44) nicht mehr vorliegen;
2. ein Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber seiner Verpflichtung, den Bestand einer Haftpflichtversicherung gemäß § 51 nachzuweisen, nicht nachkommt;
3. der Inhaber der Genehmigung oder der Geschäftsführer infolge schwerwiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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SAAAF-32299