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GWG 2011 § 52. Endigungstatbestände, BGBl. I Nr. 107/2011, gültig ab 22.11.2011

3. Teil Der Betrieb von Netzen

3. Hauptstück Ausübungsvoraussetzungen für Netzbetreiber

3. Abschnitt Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Netzes

§ 52. Endigungstatbestände

Die Genehmigung gemäß § 43 endet:

1. durch Entziehung der Genehmigung gemäß § 53;

2. durch Zurücklegung der Genehmigung;

3. durch den Tod des Inhabers der Genehmigung, wenn dieser eine natürliche Person ist;

4. durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft sofern sich aus § 54 nichts anderes ergibt;

5. durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Rechtsträgers oder die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;

6. durch Untersagung des Betriebes gemäß § 57;

7. wenn auf ein Unternehmen nicht mehr die in § 7 Abs. 1 Z 20 oder Z 72 umschriebenen Merkmale zutreffen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAF-32299