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GWG 2011 § 32. Bedingungen des Netzzugangs zu Fernleitungen, BGBl. I Nr. 107/2011, gültig ab 22.11.2011

3. Teil Der Betrieb von Netzen

2. Hauptstück Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber

1. Abschnitt Netzzugang

§ 32. Bedingungen des Netzzugangs zu Fernleitungen

(1) Für die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu Fernleitungsnetzen sowie für jede Änderung ist die Regulierungsbehörde zuständig. Die Genehmigung ist unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Fernleitungsnetzbetreiber haben, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist, auf Verlangen der Regulierungsbehörde Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen. Die genehmigten Allgemeinen Bedingungen sind in deutscher und englischer Sprache im Internet zu veröffentlichen.

(2) Die Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu Fernleitungsnetzen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass

1. die Erfüllung der dem Fernleitungsnetzbetreiber obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;

2. die Leistungen der Netzbenutzer mit den Leistungen des Fernleitungsnetzbetreiber in einem sachlichen Zusammenhang stehen;

3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;

4. sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das Netz des Fernleitungsnetzbetreiber oder andere Anlagen zu verhindern, enthalten;

5. sie Regelungen über die Zuordnung der Kostentragung enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren;

6. sie klar und übersichtlich gefasst sind;

7. sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten und

8. sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.

(3) Die Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu Fernleitungsnetzen haben insbesondere zu enthalten:

1. die Rechte und Pflichten der Vertragspartner;

2. die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;

3. jene Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung und den Transport von Erdgas gelten;

4. die möglichen Einspeise- und Ausspeisepunkte für Erdgas;

5. die verschiedenen von den Fernleitungsnetzbetreiber im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen und angebotenen Qualitätsstufen;

6. das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;

7. wirksame Bestimmungen, nach welchen Kriterien und in welcher Weise nicht genutzte kommittierte Netzkapazitäten Dritten zugänglich gemacht werden müssen;

8. die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;

9. die Verpflichtung der Netzbenutzer, die Inanspruchnahme von ihnen gebuchter Kapazität unter Einhaltung der in den Marktregeln definierten Fristen zu nominieren;

10. eine Frist von höchstens zehn Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Fernleitungsnetzbetreiber auch in Zusammenwirken mit anderen Fernleitungsnetzbetreiber das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat;

11. die Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses;

12. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität sowie einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren;

13. die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung;

14. die Art und Form der Rechnungslegung;

15. die Entgeltregelung für die Buchung von Kapazitäten und

16. die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung.

In den Allgemeinen Bedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik (Regeln der Technik) in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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