GWG 2011 § 30. Qualitätsstandards für die Netzdienstleistung für an das Netz angeschlossene Endverbraucher, BGBl. I Nr. 107/2011, gültig von 22.11.2011 bis 26.07.2017

3. Teil Der Betrieb von Netzen

2. Hauptstück Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber

1. Abschnitt Netzzugang

§ 30. Qualitätsstandards für die Netzdienstleistung für an das Netz angeschlossene Endverbraucher

(1) Die Regulierungsbehörde hat über die in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben und Pflichten der Netzbetreiber hinaus Standards für Netzbetreiber bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der gegenüber den Netzbenutzern und anderen Marktteilnehmern erbrachten Dienstleistungen und Kennzahlen zur Überwachung der Einhaltung der Standards mit Verordnung festzulegen. Es sind etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der Standards für Netzbetreiber in der Verordnung festzulegen, wenn die Einhaltung der festgelegten Standards ansonsten nicht vollständig gewährleistet ist. Der Verordnungserlassung hat ein allgemeines Begutachtungsverfahren voranzugehen, bei dem insbesondere den betroffenen Netzbetreibern Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist.

(2) Diese Standards können insbesondere umfassen:

1. die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzbetriebes einschließlich Dauer und Häufigkeit der Versorgungsunterbrechungen;

2. Fristen für die Herstellung von Anschlüssen an das Netz und die Vornahmen von Reparaturen bzw. die Ankündigung von Versorgungsunterbrechungen;

3. Fristen zur Beantwortung von Anfragen zur Erbringung der Netzdienstleistung;

4. Beschwerdemanagement.

(3) Die in der Verordnung festzulegenden Standards für Netzbetreiber sind in deren Allgemeine Bedingungen aufzunehmen, insoweit sie die Rechte und Pflichten des Netzbetreibers gegenüber den Netzzugangsberechtigten betreffen.

(4) Die Netzbetreiber haben die in der Verordnung festgelegten Kennzahlen jährlich der Regulierungsbehörde zu übermitteln und zu veröffentlichen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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