1. Teil Grundsätze
§ 3. Anwendungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz hat
1. die Erlassung von Bestimmungen für die Fernleitung, die Verteilung, den Kauf oder die Versorgung von Erdgas einschließlich des Netzzugangs sowie des Speicherzugangs;
2. die Regelung des Systemnutzungsentgelts sowie Vorschriften über die Rechnungslegung, die innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Erdgasunternehmen;
3. die Festlegung von sonstigen Rechten und Pflichten für Erdgasunternehmen sowie
4. die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung und den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen
zum Gegenstand, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.
(2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:
1. jene Tätigkeiten, für deren Ausübung eine Gewinnungsberechtigung oder Speicherbewilligung nach den Vorschriften des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, erforderlich ist;
2. Erdgasleitungsanlagen, die Bestandteil einer gewerblichen Betriebsanlage sind und sich innerhalb des Betriebsgeländes befinden, sowie
3. die Errichtung und der Betrieb von Erdgasleitungsanlagen ab dem Ende des Hausanschlusses.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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SAAAF-32299