GWG 2011 § 29. Änderung von Netzbedingungen, BGBl. I Nr. 107/2011, gültig ab 22.11.2011

3. Teil Der Betrieb von Netzen

2. Hauptstück Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber

1. Abschnitt Netzzugang

§ 29. Änderung von Netzbedingungen

Werden neue Allgemeine Netzbedingungen genehmigt, hat der Netzbetreiber dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Netzbenutzern in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben bekannt zu geben und ihnen diese auf deren Wunsch zuzusenden. In diesem Schreiben oder auf der Rechnung sind die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen und die Kriterien, die bei der Änderung nach diesem Bundesgesetz einzuhalten sind, nachvollziehbar wiederzugeben. Nach Ablauf von drei Monaten ab der Mitteilung gelten die Änderungen ab dem folgenden Monatsersten als vereinbart.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAF-32299