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GWG 2011 § 23. Überwachung der langfristigen und integrierten Planung, BGBl. I Nr. 150/2021, gültig ab 28.07.2021

3. Teil Der Betrieb von Netzen

1. Hauptstück Markt- und Verteilergebiete

2. Abschnitt Verteilergebiete und Verteilergebietsmanager

§ 23. Überwachung der langfristigen und integrierten Planung

(1) Die Regulierungsbehörde überwacht und evaluiert die Durchführung der langfristigen und integrierten Planung und kann vom Verteilergebietsmanager die Änderung der langfristigen und integrierten Planung verlangen, soweit dies zur Erreichung der Ziele der langfristigen und integrierten Planung gemäß § 22 Abs. 1 erforderlich ist.

(2) Hat ein Netzbetreiber aus anderen als zwingenden, von ihm nicht zu beeinflussenden Gründen eine Investition, die nach der genehmigten langfristigen und integrierten Planung durchgeführt werden musste, nicht durchgeführt, so ist die Regulierungsbehörde - sofern die Investition unter Zugrundelegung der jüngsten langfristigen und integrierten Planung noch relevant ist - verpflichtet, mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der betreffenden Investition zu gewährleisten:

1. die Regulierungsbehörde fordert den Netzbetreiber zur Durchführung der betreffenden Investition auf oder

2. die Regulierungsbehörde leitet ein Ausschreibungsverfahren zur Durchführung der betreffenden Investition ein, das allen Investoren offen steht, wobei die Regulierungsbehörde einen Dritten beauftragen kann, das Ausschreibungsverfahren durchzuführen, oder

3. die Regulierungsbehörde verpflichtet den Netzbetreiber, einer Kapitalerhöhung im Hinblick auf die Finanzierung der notwendigen Investitionen zuzustimmen und unabhängigen Investoren eine Kapitalbeteiligung zu ermöglichen.

(3) Leitet die Regulierungsbehörde ein Ausschreibungsverfahren gemäß Abs. 2 Z 2 ein, kann sie den Netzbetreiber dazu verpflichten, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu akzeptieren:

1. Finanzierung durch Dritte,

2. Errichtung durch Dritte,

3. Errichtung der betreffenden neuen Anlagen durch diesen selbst,

4. Betrieb der betreffenden neuen Anlagen durch diesen selbst.

(4) Der Netzbetreiber stellt den Investoren alle erforderlichen Unterlagen für die Durchführung der Investition zur Verfügung, stellt den Anschluss der neuen Anlagen an das Netz her und unternimmt alles, um die Durchführung des Investitionsprojekts zu erleichtern. Die einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.

(5) Macht die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 Gebrauch, so werden die Kosten der Investitionen durch die jeweiligen Systemnutzungsentgelte gedeckt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAF-32299