GWG 2011 § 21. Verwaltung der Transportkapazitäten im Verteilergebiet, BGBl. I Nr. 107/2011, gültig ab 22.11.2011

3. Teil Der Betrieb von Netzen

1. Hauptstück Markt- und Verteilergebiete

2. Abschnitt Verteilergebiete und Verteilergebietsmanager

§ 21. Verwaltung der Transportkapazitäten im Verteilergebiet

Die Kapazitäten der Verteilerleitungsanlagen gemäß Anlage 1 sowie die an den Ausspeisepunkten der Fernleitungsnetze zu den Verteilernetzen im Marktgebiet gebuchten Kapazitäten werden vom Verteilergebietsmanager in Zusammenarbeit mit den Netzbetreibern verwaltet. Das Eigentum an den Leitungsanlagen sowie der Betrieb der Leitungsanlagen bleiben unberührt. Die Netzbetreiber haben auf Anweisung des Verteilergebietsmanagers die für den Netzzugang erforderlichen Daten bereitzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAF-32299