3. Teil Der Betrieb von Netzen
1. Hauptstück Markt- und Verteilergebiete
2. Abschnitt Verteilergebiete und Verteilergebietsmanager
§ 20. Unabhängigkeit des Verteilergebietsmanagers
(1) Der Verteilergebietsmanager muss zumindest hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von allen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Ausübung der Tätigkeiten gemäß § 18 oder der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Planung, Steuerung und Kapazitäts- und Netzzugangsverwaltung von Erdgasleitungs- oder Speicheranlagen, zusammenhängen.
(2) Der Verteilergebietsmanager ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft einzurichten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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SAAAF-32299