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GWG 2011 § 170. Übergangsbestimmungen, BGBl. I Nr. 23/2023, gültig ab 23.03.2023

18. Teil Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 170. Übergangsbestimmungen

(1) Die im Zusammenhang mit der Entflechtung durchzuführenden Umstrukturierungen durch Umgründungen jeder Art erfolgen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; dies gilt insbesondere für Einbringungen. Die Umgründungsvorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben und Gebühren befreit, die mit der Gründung oder einer Vermögensübertragung verbunden sind. Diese Befreiungen gelten auch für anlässlich der Umstrukturierung begründete Rechtsverhältnisse, insbesondere Bestandsverträge, Dienstbarkeiten, sowie Darlehens- und Kreditverträge. Die Umgründungsvorgänge gelten als nicht steuerbare Umsätze im Sinne des UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der geltenden Fassung; der Übernehmer tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Übertragenden ein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, in der geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass das Umgründungssteuergesetz auch dann anzuwenden ist, wenn kein Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes vorliegt.

(2) Fernleitungsnetzbetreiber haben den Bestimmungen des § 108 bis § 119 bis zum nachzukommen.

(3) Netzbenutzer, die bisher keiner Bilanzgruppe angehört haben, sind verpflichtet sich bis spätestens einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu gründen.

(4) Die auf Grund des GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Geltung. Die aufgrund von Rechtsvorschriften dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben im Fall der Novelle dieses Bundesgesetzes weiterhin in Geltung.

(5) Systemnutzungsentgelte gemäß §§ 69 ff können frühestens mit Wirksamkeit in Kraft gesetzt werden. Ermittlungsverfahren gemäß §§ 69 ff können ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet werden. Die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten vor dem erfolgt gemäß § 12f, § 23 bis § 23b, § 23d und § 31h Abs. 5 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2009, durch die Regulierungskommission nach Befassung des Regulierungsbeirats gemäß § 19 E-ControlG. § 70 Abs. 2 erster Satz ist in diesen Verfahren anzuwenden. Die Bestimmung von Entgelten für grenzüberschreitende Transporte vor dem erfolgt gemäß § 31h Abs. 1 bis Abs. 4 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2009, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Energie-Control Kommission die Regulierungsbehörde tritt.

(6) Privatrechtliche Vereinbarungen, die den Transport von Erdgas regeln, bleiben durch die Regelungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe unberührt, dass

1. an die Stelle der gebuchten Transportkapazität getrennte Kapazitätsbuchungen an den Ein- und Ausspeisepunkten in derselben Höhe treten;

2. der Netzbenutzer, sobald Tarife gemäß § 82 veröffentlicht wurden, die entsprechenden Ein- und Ausspeiseentgelte zu entrichten hat; und

3. der Fernleitungsnetzbetreiber dem Netzbenutzer die Möglichkeit des Handels am Virtuellen Handelspunkt einzuräumen hat, und zwar grundsätzlich auf garantierter Basis; falls dies technisch nicht möglich ist, auf unterbrechbarer Basis.

Die Umstellung gemäß Z 1 bis 3 findet in Bezug auf Verträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von der OMV Gas GmbH zugunsten der AGGM Austrian Gas Grid Management AG gehalten werden, zum statt. Zu diesem Zeitpunkt tritt der Verteilergebietsmanager in alle Rechte und Pflichten der OMV Gas GmbH im Zusammenhang mit den Ausspeisekapazitäten an den Netzkopplungspunkten der Fernleitungen mit dem Verteilernetz ein. Die Umstellung gemäß Z 1 bis 3 findet weiters in Bezug auf Verträge betreffend grenzüberschreitende Transporte ebenfalls zum statt. Auf Antrag des Fernleitungsnetzbetreibers kann diese Frist durch Bescheid der Regulierungsbehörde verlängert werden, wenn andernfalls negative Auswirkungen auf die Gesamtfinanzierung des Fernleitungsnetzbetriebs und somit auf die Versorgungssicherheit zu erwarten sind. Die Anwendbarkeit von § 38 richtet sich nach dem Zeitpunkt der Umstellung. Die diesbezüglichen Änderungen bestehender Verträge über den Netzzugang im Fernleitungsnetz berechtigen nicht zur Kündigung oder teilweisen Kündigung dieser Verträge.

(7) Die von der OMV Gas GmbH für die Endkundenversorgung gebuchten Einspeisekapazitäten an der Marktgebietsgrenze, sind im Wege der Bilanzgruppenverantwortlichen den Versorgern, denen diese Kapazitäten zugewiesen ist, mit Wirkung im selbem Ausmaß zu übertragen. Dabei ist darauf zu achten, dass sämtliche Versorger ihre vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang weiterhin erfüllen können.

(8) Konzessionen der Bilanzgruppenkoordinatoren auf Basis der §§ 33 ff GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, gehen in Konzessionen gemäß § 85 für das betreffende Verteilernetzgebiet über.

(9) Speicherunternehmen sind berechtigt, die Kosten für Systemnutzungsentgelte gemäß § 73 Abs. 5 und § 74 Abs. 2 an die Speichernutzer weiter zu verrechnen. Produzenten sind berechtigt, die Mehrkosten für Systemnutzungsentgelte gemäß § 73 Abs. 6 und § 74 Abs. 3 an ihre Kunden weiter zu verrechnen. Die diesbezüglichen Änderungen bestehender Verträge berechtigen nicht zur Kündigung oder teilweisen Kündigung dieser Verträge.

(10) Versorger sind berechtigt, die durch sie getragenen Netznutzungsentgelte für die Einspeisung in das Marktgebiet gemäß § 74 sowie die ihnen weiterverrechneten Kosten gemäß Abs. 9 an ihre Kunden ohne Änderungskündigung weiterzuverrechnen. Dem entgegen stehende vertragliche Vereinbarungen sind ungültig.

(11) Marktgebietsmanager, Verteilergebietsmanager, Bilanzgruppenkoordinatoren, Netzbetreiber Bilanzgruppenverantwortliche, der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes und Speicherunternehmen haben jene rechtlichen, organisatorischen und technischen Vorkehrungen, die erforderlich sind, um allen Netzbenutzern Netzzugang nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren, so zeitgerecht zu treffen, dass dies spätestens am möglich ist.

(12) Der koordinierte Netzentwicklungsplan gemäß § 63 ist erstmals zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Genehmigung einzureichen.

(13) Netzbetreiber, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Inhaber einer Genehmigung gemäß § 13 bzw. § 76 Abs. 1 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, sind, bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber keiner neuen Genehmigung gemäß § 43. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich ausschließlich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(14) Bestehende Genehmigungen und Bewilligungen für die Errichtung oder den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen gemäß § 76 Abs. 3 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000 gelten als Genehmigungen nach diesem Bundesgesetzes. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf diese Erdgasleitungsanlagen anzuwenden, soweit sie diesem Bundesgesetz unterliegen.

(15) Auf Verfahren betreffend Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der zum Zeitpunkt der Begehung der Tat anwendbaren Fassung Anwendung.

(16) Für Verteilernetzbetreiber, deren Netz am im Eigentum eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens gestanden hat, und die zu einem späteren Zeitpunkt die Eigenschaften des § 7 Abs. 1 Z 20 erfüllen, besteht die Möglichkeit, die eigentumsrechtliche Entflechtung nach § 108 nicht und stattdessen die §§ 109 ff, §§ 112 ff bzw. § 117 anzuwenden. § 119 gilt sinngemäß. Die Frist des § 114 Abs. 1 Z 2 kommt bei Unternehmen, die zu einem späteren Zeitpunkt die Eigenschaften des § 7 Abs. 1 Z 20 erfüllen, nur für Bestellungen von Personen der Unternehmensleitung zur Anwendung, die nach der Zertifizierung des Fernleitungsnetzbetreibers erfolgen.

(17) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf der Basis von genehmigten langfristigen und integrierten Planungen zwischen Netzbetreibern und Regelzonenführer vereinbarten Netzausbauverträge bzw. die zwischen Netzbetreibern und Kunden oder Regelzonenführer und Kunden vereinbarten Kapazitätserweiterungsverträge behalten bis zu ihrer Erfüllung volle Wirksamkeit. Änderungen durch dieses Gesetz berechtigen nicht zum Rücktritt und/oder zur Auflösung der jeweiligen Verträge. Für den Fall, dass die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß § 23 Abs. 5 Gebrauch macht und in bestehende Netzausbauverträge eingegriffen wird, sind die auf Basis dieser bestehenden Verträge anfallenden Kosten durch die Systemnutzungsentgelte zu decken.

(18) Solange keine Benennung des Verteilergebietsmanagers gemäß § 17 Abs. 1 erfolgt ist, ist die Funktion des Verteilergebietsmanagers jeweils von jenem Unternehmen wahrzunehmen, das bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für die dem jeweiligen Marktgebiet entsprechende Regelzone als Regelzonenführer benannt war.

(19) Solange keine Benennung des Marktgebietsmanagers gemäß § 13 Abs. 1 erfolgt ist, ist die Funktion des Marktgebietsmanagers von der OMV Gas GmbH wahrzunehmen.

(20) Lehrlinge eines Fernleitungsunternehmens, die ihre Ausbildung in einer vom vertikal integrierten Unternehmen geführten Lehrwerkstätte vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben, sind berechtigt, ihre Ausbildung in dieser Lehrwerkstätte zu beenden.

(21) Inhaber von Transportrechten gemäß § 6 Z 20 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2009, gelten sinngemäß als Fernleitungsnetzbetreiber gemäß § 7 Abs. 1 Z 20 und unterliegen den für Fernleitungsnetzbetreibern vorgesehen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(22) Verteilergebietsmanager können die beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Rechtsform beibehalten. Verteilergebietsmanager, die bereits beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes § 20 Abs. 2 erfüllen, dürfen keine andere Rechtsform wählen.

(23) Speicheranlagen im Sinne des § 146, deren Errichtung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtskräftig genehmigt oder bewilligt worden sind, gelten als im Sinne dieses Bundesgesetzes genehmigt. Die Bestimmungen des § 146 finden auf diese Speicheranlagen Anwendung.

(24) Kommerzielle Hub-Dienstleistungen und die damit verbundenen Handelsgeschäfte aufgrund zum bestehender Verträge sind auf den Virtuellen Handelspunkt als Erfüllungsort im entsprechenden Marktgebiet zu übertragen und beim Betreiber des Virtuellen Handelspunktes entsprechend zu nominieren.

(25) (Verfassungsbestimmung) § 102 Abs. 2 Z 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2022 gilt auch für bestehende Speichernutzungsverträge. Die hierdurch bedingten Änderungen bestehender Verträge berechtigen nicht zur Kündigung, teilweisen Kündigung oder Anpassung dieser Verträge durch Speichernutzer.

(26) (Verfassungsbestimmung) Speicherunternehmen haben spätestens binnen eines Monats ab physischer Herstellung des Anschlusses gemäß Abs. 27 in einem für die Verwaltung ihrer Speicherkapazität notwendigen Ausmaß ihrer Speicherkapazität einen Antrag auf Netzzugang und Netzzutritt am Anschlusspunkt auf der Netzebene 1 zu stellen und die erforderlichen Verträge binnen angemessener Frist abzuschließen. Die hieraus entstehenden Aufwendungen können anteilig in angemessenem Ausmaß auch in bestehende Verträge mit Speichernutzern eingepreist werden und berechtigen diese nicht zur Kündigung oder teilweisen Kündigung der Verträge.

(27) (Verfassungsbestimmung) Betreiber von Speicheranlagen, deren Speicheranlage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2022 nicht bereits gemäß § 105 Abs. 1 Z 8 an das inländische Netz angebunden war, haben binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes alle baulichen Maßnahmen für einen Netzanschluss am technisch geeigneten Anschlusspunkt auf der Netzebene 1, im technisch größtmöglichen Ausmaß zu treffen und die erforderlichen Verträge, insbesondere mit dem Netzbetreiber, binnen angemessener Frist abzuschließen. Die aus dieser Verpflichtung entstehenden Aufwendungen können anteilig in angemessenem Ausmaß auch in bestehende Verträge mit Speicherunternehmen eingepreist werden und berechtigen diese nicht zur Kündigung oder teilweisen Kündigung der Verträge.

(28) (Verfassungsbestimmung) Bis zur Herstellung eines physischen Anschlusses gemäß Abs. 26 hat derjenige Netzbetreiber, an dessen Netz der Anschluss erfolgen soll, wenn technisch möglich einen provisorischen Anschluss unverzüglich selbst herzustellen und die hierfür erforderlichen Betriebsmittel vorläufig bereitzustellen. Die aus dieser Verpflichtung entstehenden Aufwendungen sind dem Betreiber der Speicheranlage gemäß Abs. 27 in Rechnung zu stellen.

(29) (Verfassungsbestimmung) Bis zur Bestimmung eines neuen Speicherunternehmens gemäß § 104a Abs. 3 hat der jeweilige Betreiber der Speicheranlage die Rechte und Pflichten eines Speicherunternehmens auszuüben. § 97 bis § 105 gelten sinngemäß.

(30) Bei der Gewährleistung des Versorgungsstandards gemäß § 121 Abs. 5 ist die Ausweitung der geschützten Kunden auf Fernwärmeanlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 20a lit. c erst ab dem zu berücksichtigen. Bis zum gilt für diese Zwecke die Begriffsbestimmung des § 7 Abs. 1 Z 20a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2022.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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