GWG 2011 § 168. Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten, BGBl. I Nr. 174/2013, gültig ab 07.08.2013

17. Teil Strafbestimmungen und Geldbußen

3. Hauptstück Gerichtlich strafbare Handlungen

§ 168. Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten

(1) Wer entgegen § 11, § 69 Abs. 3, § 123 Abs. 4, § 129 oder § 156 Abs. 4 Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist von Amts wegen oder auf Antrag auszuschließen, wenn das im Interesse der Verfahrensbeteiligten oder am Verfahren nicht beteiligter Personen geboten ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAF-32299