GWG 2011 § 167. Verjährung, BGBl. I Nr. 107/2011, gültig ab 22.11.2011

17. Teil Strafbestimmungen und Geldbußen

2. Hauptstück Geldbußen

§ 167. Verjährung

Eine Geldbuße darf nur verhängt werden, wenn der Antrag binnen fünf Jahren ab Beendigung der Rechtsverletzung gestellt wurde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAF-32299