GWG 2011 § 167. Verjährung, BGBl. I Nr. 107/2011, gültig ab 22.11.2011
17. Teil Strafbestimmungen und Geldbußen
2. Hauptstück Geldbußen
§ 167. Verjährung
Eine Geldbuße darf nur verhängt werden, wenn der Antrag binnen fünf Jahren ab Beendigung der Rechtsverletzung gestellt wurde.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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SAAAF-32299