GWG 2011 § 166. Bemessung, BGBl. I Nr. 107/2011, gültig ab 22.11.2011

17. Teil Strafbestimmungen und Geldbußen

2. Hauptstück Geldbußen

§ 166. Bemessung

(1) Handelt es sich um einen Netzbetreiber, ein Speicherunternehmen oder den Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, der bzw. das Bestandteil eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens ist, ist die Geldbuße vom Jahresumsatz des vertikal integrierten Erdgasunternehmens zu berechnen.

(2) Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf die Mitwirkung an der Aufklärung der Rechtsverletzung Bedacht zu nehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAF-32299