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GWG 2011 § 165. Beteiligte Unternehmen und Rechtsnachfolge, BGBl. I Nr. 107/2011, gültig ab 22.11.2011

17. Teil Strafbestimmungen und Geldbußen

2. Hauptstück Geldbußen

§ 165. Beteiligte Unternehmen und Rechtsnachfolge

(1) Nicht nur der Netzbetreiber, das Speicherunternehmen oder der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes begeht die Geldbußentatbestände des § 164 Abs. 1 und 2, sondern auch jedes Unternehmen, das den Betreiber oder das Unternehmen zur Ausführung bestimmt oder sonst zur Ausführung beiträgt.

(2) Hinsichtlich der Rechtsnachfolge gilt § 10 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005, sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAF-32299