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GWG 2011 § 164. Diskriminierung und weitere Geldbußentatbestände, BGBl. I Nr. 107/2011, gültig von 22.11.2011 bis 26.07.2017

17. Teil Strafbestimmungen und Geldbußen

2. Hauptstück Geldbußen

§ 164. Diskriminierung und weitere Geldbußentatbestände

(1) Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im vorausgegangen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über Netzbetreiber, Speicherunternehmen und den Betreiber des Virtuellen Handelspunktes zu verhängen, wenn der Netzbetreiber, das Speicherunternehmen oder der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes vorsätzlich oder grob fahrlässig gemäß § 9 diskriminiert.

(2) Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des im vorausgegangen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatz über Netzbetreiber, Speicherunternehmen und den Betreibers des Virtuellen Handelspunktes zu verhängen, wenn er bzw. es

1. den Gleichbehandlungsbeauftragten an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert;

2. den Anschluss unter Berufung auf mögliche künftige Einschränkung der verfügbaren Netzkapazitäten ablehnt und diese Ablehnung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht;

3. seinen ihm durch die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 auferlegten Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen oder seinen Berichtspflichten nicht entspricht;

4. den auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ergangenen Entscheidungen der Regulierungsbehörde nicht entspricht;

5. seine Verpflichtungen auf Grund der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 enthaltenen Leitlinien nicht erfüllt.

(3) Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 Parteistellung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAF-32299