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GWG 2011 § 16. Allgemeine Bedingungen des Marktgebietsmanagers, BGBl. I Nr. 107/2011, gültig ab 22.11.2011

3. Teil Der Betrieb von Netzen

1. Hauptstück Markt- und Verteilergebiete

1. Abschnitt Marktgebiete und Marktgebietsmanager

§ 16. Allgemeine Bedingungen des Marktgebietsmanagers

(1) Die Allgemeinen Bedingungen des Marktgebietsmanagers regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Marktgebietsmanagers und den Bilanzgruppenverantwortlichen. Die Allgemeinen Bedingungen des Marktgebietsmanagers sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Diese Genehmigung ist unter Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten. Marktgebietsmanager sind verpflichtet, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist, die Allgemeinen Bedingungen auf Aufforderung der Regulierungsbehörde zu ändern oder neu zu erstellen.

(2) Die Allgemeinen Bedingungen des Marktgebietsmanagers müssen nichtdiskriminierend sein und dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und die Versorgungssicherheit nicht gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass

1. die Erfüllung der dem Marktgebietsmanager, dem Verteilergebietsmanager, den Bilanzgruppenverantwortlichen, dem Bilanzgruppenkoordinator und den Netzbetreibern obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;

2. sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.

(3) Die Allgemeinen Bedingungen des Marktgebietsmanagers haben insbesondere zu enthalten:

1. die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;

2. die Abwicklung des Nominierungsmanagements durch den Marktgebietsmanager;

3. das Verfahren betreffend die Verwaltung von Kapazitäten von Kunden durch die Bilanzgruppenverantwortlichen;

4. Bestimmungen gemäß § 27 Abs. 2 über die Freigabe nicht genutzter kommittierter Netzkapazitäten;

5. die Festlegung der zwischen den Vertragspartnern auszutauschenden Daten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAF-32299