GWG 2011 § 157. Verpflichtung zur Weitergabe von
Abgabensenkungen, BGBl. I Nr. 107/2011, gültig ab 22.11.2011
16. Teil Besondere organisatorische Bestimmungen
§ 157. Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen
Entfallen in den Preisen von Sachgütern oder Leistungen enthaltene Steuern, Abgaben oder Zollbeträge ganz oder teilweise, so sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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SAAAF-32299