13. Teil Erdgasleitungsanlagen und Speicheranlagen außerhalb des Mineralrohstoffgesetzes
1. Abschnitt Beschaffenheit von Erdgasleitungsanlagen
§ 133. Technische Mindestanforderungen an Leitungsanlagen
Zur Sicherstellung der den Netzbetreibern auferlegten Verpflichtungen sind bei der Errichtung, der Herstellung und beim Betrieb von Erdgasleitungsanlagen die Regeln der Technik (§ 7 Abs. 1 Z 53) einzuhalten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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SAAAF-32299