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GWG 2011 § 131. Überwachungsaufgaben, BGBl. I Nr. 107/2011, gültig ab 22.11.2011

11. Teil Überwachungsaufgaben

§ 131. Überwachungsaufgaben

(1) Im Rahmen ihrer den Erdgasmarkt betreffenden Überwachungsfunktion hat die Regulierungsbehörde jeweils die Aufgabe,

1. die Versorgungssicherheit in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualität des Netzes sowie die kommerzielle Qualität der Netzdienstleistungen;

2. den Grad der Transparenz am Erdgasmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Großhandelspreise,

3. den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endkundenebene einschließlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen oder –beschränkungen;

4. etwaige restriktive Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die leistungsgemessene große gewerbliche Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schließen, oder ihre Möglichkeiten dazu beschränken;

5. die Dauer und Qualität der von Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern vorgenommenen Neuanschluss-, Wartungs- und sonstigen Reparaturdienste;

6. die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Marktgebietsmanager, Verteilergebietsmanager, Verrechnungsstellen, Versorgungsunternehmen und Kunden sowie anderer Marktteilnehmer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2009;

7. die Bedingungen für den Zugang zu Speicheranlagen, Netzpufferung und anderen Hilfsdiensten im Sinne des Art. 33 der Richtlinie 2009/73/EG;

8. die Investitionspläne der Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber;

9. die Durchführung von Lenkungsmaßnahmen im Sinne des § 20a Energielenkungsgesetz 1982,

laufend zu beobachten.

(2) Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgaben Erhebungsmasse, -einheiten und -merkmale, Merkmalsausprägung, Datenformat, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung sowie Bestimmung des auskunftspflichtigen Personenkreises durch Verordnung näher zu regeln. Die Verordnung hat hierbei jedenfalls die Erhebung folgender Daten zu bestimmen:

1. von Netzbetreibern: Zahl der Neuanschlüsse inklusive jeweils hierfür benötigte Zeit; durchgeführte Wartungs- und Reparaturdienste inklusive jeweils hierfür eingehobener Gebühren und benötigter Zeit; Anzahl der geplanten Versorgungsunterbrechungen inklusive Anzahl der davon betroffenen Endverbraucher und Dauer der geplanten Versorgungsunterbrechungen getrennt nach Netzebenen; Anzahl der ungeplanten Versorgungsunterbrechungen inklusive Ursache, Anzahl der davon betroffenen Endverbraucher und Dauer der ungeplanten Versorgungsunterbrechungen, getrennt nach Netzebenen sowie nach Eigen- oder Fremdverschulden; bzw. Anzahl der Netzzutritts- und Netzzugangsanträge sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer;

2. von Fernleitungsnetzbetreibern: Anzahl der Unterbrechungen je Übergabepunkt; Berechnungsmethode der Kapazität, die auf unterbrechbarer Basis Dritten angeboten wird;

3. von Verteilernetzbetreibern: Gesamtzahl der Endverbraucher; Zahl der Versorgerwechsel nach Netzebenen und Versorger sowie gewechselte Mengen (kWh); Abschaltraten unter gesonderter Ausweisung von Abschaltungen bei Aussetzung bzw. Vertragsauflösung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten bzw.; Zahl der Neuan- und Abmeldungen; Anzahl der eingesetzten Vorauszahlungszähler Anzahl der eingeleiteten Wechsel, die dem Netzbetreiber bekannt gemacht wurden, inklusive Anzahl der nicht erfolgreich abgeschlossenen Wechsel; Zahl der Endabrechnungen und Anteil der Rechnungen, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages ausgesandt wurden; Anzahl der Kundenbeschwerden und –anfragen samt Gegenstand (zB Rechnung und Rechnungshöhe oder Zähler, Ablesung und Verbrauchsermittlung) sowie die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Beschwerden;

4. von Versorgern: verrechnete Energiepreise in Cent/kWh je definierter Kundengruppe Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Kundengruppen; Anzahl der eingegangenen Beschwerden samt Beschwerdegründen; Anzahl der versorgten Endverbraucher samt Abgabemenge je definierter Kundengruppe;

5. von Einspeisern: durchschnittliche Importpreise in Cent/kWh ohne Steuern und Abgaben und Importmengen, jeweils getrennt nach den vertraglichen Übergabepunkten; durchschnittliche Einkaufspreise in Cent/kWh und Mengen von inländischen Produzenten;

6. vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes: aggregierte Transaktionsdaten (OTC-Volumina und Marktkonzentrationsdaten jeweils getrennt nach Kauf und Verkauf);

7. vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes: aggregierte Handelsvolumina der Waren- und Terminbörsen, auf denen mit Erdgas gehandelt wird (Transaktionsdaten und Marktkonzentrationsdaten jeweils getrennt nach Kauf und Verkauf);

8. von Bilanzgruppenkoordinatoren: Mengen der physikalischen und bilanziellen Ausgleichsenergie nach Ausgleichsenergieanbieter bzw. Bilanzgruppe; Ausgleichsenergie-Angebote und Ausgleichsenergie-Abrufe nach Ausgleichsenergieanbieter; Clearingpreis; Anbieter- und Nachfragestruktur;

9. von den Marktgebietsmanagern und Verteilergebietsmanagern: Netzauslastung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 715/2009; Netzpufferung (Linepack); Ein- und Ausspeisepunkte des Marktgebiets; gewogener Mittelwert des Brennwerts des gesamten in ein Marktgebiet eingespeisten Gases (mit Ausnahme der Speicher) durch den Marktgebietsmanager;

10. von Speicherunternehmen: Informationen über Ein- und Ausspeicherleistung und Arbeitsgasvolumen (insbesondere ob fest kontrahiert, unterbrechbar kontrahiert, genutzt, vertraglich nicht gebunden); auf Basis von Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 verkaufte Day Ahead-Speicherkapazität, getrennt nach unterbrechbarer und fester Kapazität.

(3) Erdgashändler sind verpflichtet, durch die Regulierungsbehörde mit Verordnung näher zu regelnde Transaktionsdaten über Transaktionen mit anderen Erdgashändlern und Fernleitungsnetzbetreibern für eine Dauer von fünf Jahren aufzubewahren und der Regulierungsbehörde, der Bundeswettbewerbsbehörde sowie der Europäischen Kommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Bedarf jederzeit in einer von der Regulierungsbehörde vorgegebenen Form zur Verfügung zu stellen. Die Verordnung hat hierbei jedenfalls die Aufbewahrung und Übermittlung folgender Daten zu bestimmen: Merkmale und Produktspezifikationen für jede finanzielle und physische Transaktion, insbesondere Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion, Vertragsdauer, Erdgasbörse oder anderer Handelsplatz an dem die Transaktion getätigt wurde, erstmaliger Lieferzeitpunkt, Identität von Käufer und Verkäufer, Transaktionsmenge und –preis, bzw. Preisanpassungsklausel sowie Speicherkosten und Ausgleichsenergiekosten (als Teil des Energiepreises).

(4) Weigert sich ein Meldepflichtiger, Daten gemäß Abs. 2 und 3 zu melden, kann die Regulierungsbehörde die Meldung der Daten mit Bescheid anordnen.

(5) Die Regulierungsbehörde kann zur Evaluierung der Angaben der Netzbetreiber zur Dienstleistungs- und Versorgungsqualität unabhängige Erhebungen der Kundenzufriedenheit durchführen oder veranlassen. Die Netzbetreiber sind zur Kooperation und zur Unterstützung dieser Erhebungen verpflichtet.

(6) Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, Datenaustauschabkommen mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten abzuschließen und hierdurch gewonnene Daten zu Zwecken der in Abs. 1 genannten Aufgaben zu verwenden. Die Regulierungsbehörde ist betreffend die übermittelten Daten an den gleichen Grad der Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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