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GWG 2011 § 129b. Herkunftsnachweise für Gas, BGBl. I Nr. 150/2021, gültig ab 28.07.2021

10. Teil Pflichten gegenüber Kunden

§ 129b. Herkunftsnachweise für Gas

(1) Für die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und der Entwertung der Herkunftsnachweise wird die Regulierungsbehörde als zuständige Stelle benannt. Die Regulierungsbehörde hat für die Zwecke dieser Bestimmung eine automationsunterstützte Datenbank (Herkunftsnachweisdatenbank) einzurichten.

(2) An das öffentliche Netz angeschlossene Anlagen zur Produktion und Erzeugung von Gasen sind vom Anlagenbetreiber, einem Anlagenbevollmächtigten oder von einem vom Anlagenbetreiber beauftragten Dritten bis zur Inbetriebnahme der Anlage in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 zu registrieren. Bei bestehenden Anlagen ist die Registrierung binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzunehmen. Bei der Registrierung sind folgende Mindestangaben erforderlich:

1. Anlagenbetreiber und Anlagenbezeichnung;

2. Standort der Anlage;

3. die Art und Engpassleistung der Anlage;

4. die Zählpunktnummer;

5. Bezeichnung des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist;

6. die Menge der erzeugten Energie;

7. die eingesetzten Energieträger;

8. Art und Umfang von Investitionsbeihilfen;

9. Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;

10. Datum der Inbetriebnahme der Anlage;

11. Datum der Außerbetriebnahme der Anlage.

Die Angaben sind durch den abgeschlossenen Netzzugangsvertrag sowie weitere geeignete Nachweise zu belegen. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, zur Überprüfung der übermittelten Informationen entsprechende Unterlagen nachzufordern; hierzu zählen insbesondere Anlagenaudits und Anlagenbescheide. Eine indirekte Übermittlung von Daten und Informationen durch die Datenbank des Bilanzgruppenkoordinators oder durch sonstige vom Anlagenbetreiber beauftragte Dritte ist zulässig.

(3) Der Netzbetreiber hat Anlagenbetreiber beim Netzzutritt über deren Registrierungspflicht in der Herkunftsnachweisdatenbank zu informieren. Fehlende oder mangelhafte Eintragungen sind vom Netzbetreiber an die Regulierungsbehörde zu melden.

(4) Der Bilanzgruppenkoordinator hat auf Verlangen des Anlagenbetreibers durch monatliche Einmeldung der in das öffentliche Netz eingespeisten Gasmengen in der Herkunftsnachweisdatenbank die Ausstellung von Herkunftsnachweisen durch die Regulierungsbehörde anzufordern.

(5) Bei Anlagen, die Gas auf Basis von Strom erzeugen, sind durch den Anlagenbetreiber Herkunftsnachweise und Umweltauswirkungen der Stromerzeugung auf die Gaserzeugung zu übertragen. Dazu sind die der Stromerzeugung zugrundeliegenden Herkunftsnachweise und Umweltauswirkungen reduziert um die bei der Gaserzeugung entstehenden Umwandlungsverluste anzuführen und im Strom-Nachweissystem als Energieeinsatz für die Gaskennzeichnung zu klassifizieren. Die Umwandlungsverluste sind in der Stromkennzeichnung als Endverbrauch zu berücksichtigen.

(6) Für jede Einheit erzeugtes Gas darf nur ein Herkunftsnachweis ausgestellt werden. Ein Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh, wobei eine Ausweisung geringerer Mengen sowie Untergliederung bis zur dritten Nachkommastelle zulässig ist.

(7) Herkunftsnachweise gelten zwölf Monate ab der Erzeugung der betreffenden Energieeinheit. Ein Herkunftsnachweis ist nach seiner Verwendung zu entwerten. Herkunftsnachweise, die nicht entwertet wurden, werden spätestens 18 Monate nach der Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit mit dem Status „verfallen“ versehen.

(8) Der Herkunftsnachweis hat folgende Angaben zu umfassen:

1. die Menge der erzeugten Energie;

2. die Art und die Engpassleistung der Anlage;

3. den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;

4. die eingesetzten Energieträger;

5. Art von Investitionsbeihilfen;

6. Art etwaiger weiterer Förderungen;

7. Datum der Inbetriebnahme der Anlage;

8. Ausstellungsdatum, ausstellendes Land und eindeutige Kennnummer;

9. etwaiges Grüngassiegel.

(9) Die Anlagenbetreiber haften für die Richtigkeit ihrer Angaben über die eingesetzten Energieträger.

(10) Anlagenbetreiber, Gashändler und Versorger, die gasförmige Energie einem anderen Gashändler veräußern, sind über Verlangen des Käufers verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung) nachweislich diesem Käufer zu überlassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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