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GWG 2011 § 120. Verfahren zur Zertifizierung von Fernleitungsnetzbetreibern in Bezug auf Drittländer, BGBl. I Nr. 107/2011, gültig von 03.03.2013 bis 27.07.2021

8. Teil Entflechtung

3. Hauptstück Entflechtung von Fernleitungsnetzbetreibern

6. Abschnitt Verfahren in Bezug auf Fernleitungsnetzbetreiber

§ 120. Verfahren zur Zertifizierung von Fernleitungsnetzbetreibern in Bezug auf Drittländer

(1) Beantragt ein Fernleitungsnetzbetreiber, welcher von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittländern kontrolliert wird, eine Zertifizierung, so kommt § 119 mit nachfolgenden Abweichungen zur Anwendung.

(2) Die Regulierungsbehörde teilt unverzüglich der Europäischen Kommission und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend

1. den Antrag auf Zertifizierung eines Fernleitungsnetzbetreibers, welcher von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittländern kontrolliert wird, mit;

2. alle Umstände mit, die dazu führen würden, dass eine oder mehrere Personen aus einem oder mehreren Drittländern die Kontrolle über einen Fernleitungsnetzbetreiber erhalten;

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat sicherzustellen, dass die Erteilung der Zertifizierung durch die Regulierungsbehörde die Sicherheit der Energieversorgung Österreichs und der Gemeinschaft nicht gefährdet. Bei der Prüfung der Frage, ob die Sicherheit der Energieversorgung Österreichs und der Gemeinschaft gefährdet ist, berücksichtigt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend

1. die Rechte und Pflichten der Gemeinschaft gegenüber diesem Drittland, die aus dem Völkerrecht – auch aus einem Abkommen mit einem oder mehreren Drittländern, dem die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört und in dem Fragen der Energieversorgungssicherheit behandelt werden – erwachsen;

2. die Rechte und Pflichten der Republik Österreich gegenüber diesem Drittland, die aus den mit diesem geschlossenen Abkommen erwachsen, soweit sie mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen sowie

3. andere spezielle Gegebenheiten des Einzelfalls und des betreffenden Drittlands.

(4) Nach Prüfung der Frage, ob die Sicherheit der Energieversorgung Österreichs und der Gemeinschaft gefährdet ist, teilt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend seine Bewertung der Regulierungsbehörde mit. Die Regulierungsbehörde hat die Bewertung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend bei ihrem Entscheidungsentwurf sowie bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAF-32299