GWG 2011 § 117. Voraussetzungen, BGBl. I Nr. 107/2011, gültig ab 22.11.2011

8. Teil Entflechtung

3. Hauptstück Entflechtung von Fernleitungsnetzbetreibern

4. Abschnitt Wirksamere Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers

§ 117. Voraussetzungen

In den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am im Eigentum eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens gestanden hat, und Regelungen bestehen, die eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen zum unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber (§ 112 bis § 116), besteht die Möglichkeit, die Entflechtungsvorschriften des § 108 nicht anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAF-32299