GWG 2011 § 109. Voraussetzungen, BGBl. I Nr. 107/2011, gültig ab 22.11.2011

8. Teil Entflechtung

3. Hauptstück Entflechtung von Fernleitungsnetzbetreibern

2. Abschnitt Unabhängiger Netzbetreiber (Independent System Operator – ISO)

§ 109. Voraussetzungen

Unabhängiger Netzbetreiber (Independent System Operator - ISO)

(1) In den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am im Eigentum eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens gestanden hat, besteht die Möglichkeit die eigentumsrechtliche Entflechtung nach § 108 nicht anzuwenden und stattdessen auf Vorschlag des Eigentümers des Fernleitungsnetzes einen unabhängigen Netzbetreiber zu benennen.

(2) Der unabhängige Netzbetreiber muss folgende Nachweise erbringen:

1. er entspricht § 108 Abs. 2;

2. er verfügt über die erforderlichen finanziellen, technischen, personellen und materiellen Ressourcen;

3. er verpflichtet sich, einen von der Regulierungsbehörde überwachten zehnjährigen Netzentwicklungsplan umzusetzen;

4. er muss in der Lage sein, seinen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, auch bezüglich der Zusammenarbeit der Fernleitungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene, nachzukommen.

5. der Eigentümer des Fernleitungsnetzes muss in der Lage sein, seinen Verpflichtungen gemäß § 110 Abs. 2 nachzukommen. Zu diesem Zweck sind sämtliche Vereinbarungen, insbesondere mit dem unabhängigen Netzbetreiber, vorzulegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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