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GWG 2011 § 101. Vorlage von Verträgen, BGBl. I Nr. 107/2011, gültig ab 22.11.2011

7. Teil Speicherunternehmen

§ 101. Vorlage von Verträgen

Die Speicherunternehmen haben alle abgeschlossenen Verträge über die Bereitstellung von Speicherleistung der Regulierungsbehörde unmittelbar nach Vertragsabschluss vorzulegen und bei Bedarf zu erläutern.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAF-32299