GWG 2011 § 101. Vorlage von Verträgen, BGBl. I Nr. 107/2011, gültig ab 22.11.2011
7. Teil Speicherunternehmen
§ 101. Vorlage von Verträgen
Die Speicherunternehmen haben alle abgeschlossenen Verträge über die Bereitstellung von Speicherleistung der Regulierungsbehörde unmittelbar nach Vertragsabschluss vorzulegen und bei Bedarf zu erläutern.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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SAAAF-32299