10. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 91. In-Kraft-Treten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit , jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatszweiten in Kraft, soweit Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 38 Abs. 1, 2 und 4 und 90 Abs. 4 treten mit , jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatszweiten in Kraft.
(3) §§ 17 Abs. 4, 20 Abs. 5 und 21 Abs. 1, 3 und 5 treten mit In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3, längstens am in Kraft.
(4) Mit , jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatszweiten tritt das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 außer Kraft, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt.
(5) (Verfassungsbestimmung) Mit , jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatszweiten treten die §§ 29 Abs. 13 und 45 Abs. 16 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, außer Kraft.
(6) § 76 Abs. 7 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2004 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Kalendertag in Kraft.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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