AWG 2002 § 79. Strafhöhe, BGBl. I Nr. 155/2004, gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006

10. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 79. Strafhöhe

(1) Wer

1. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert oder behandelt oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,

2. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 5 nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt,

3. bei PCB-haltigen Abfällen gegen § 16 Abs. 2 verstößt,

4. Altöle entgegen § 16 Abs. 3 behandelt oder vermischt,

5. persistente organische Schadstoffe entgegen § 16 Abs. 4 behandelt,

6. gefährliche Abfälle entgegen § 19 Abs. 2 nicht zurückstellt oder eine entsprechende Behandlung nicht veranlasst,

7. die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers für gefährliche Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 25 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt,

8. ohne Genehmigung gemäß § 29 ein Sammel- und Verwertungssystem betreibt oder den in § 32 Abs. 1 bis 3 oder in einer Verordnung gemäß § 36 Z 1 und 2 festgelegten Pflichten, ausgenommen die Veröffentlichung einer Liste der Teilnehmer, nicht nachkommt,

9. eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein,

10. die Organe oder Sachverständigen gemäß § 75 oder die Bauaufsicht gemäß § 49 oder die Deponieaufsicht gemäß § 63 Abs. 3 an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert,

11. als Bauaufsicht gemäß § 49 oder Deponieaufsicht gemäß § 63 Abs. 3 die ihm obliegenden Überwachungs-, Verschwiegenheits- oder Informationspflichten grob vernachlässigt,

11a. als befugte Fachperson oder Fachanstalt Untersuchungen entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 7, § 23 oder § 65 Abs. 1 oder entgegen dem Stand der Technik durchführt,

12. eine mobile Behandlungsanlage ohne erforderliche Genehmigung nach § 52 Abs. 1 oder entgegen 53 Abs. 1 betreibt,

13. entgegen § 57 der Anpassungspflicht, den Anordnungen oder der Antragspflicht oder entgegen § 78 Abs. 5 der Anpassungspflicht nicht nachkommt oder entgegen § 57 Abs. 3 der Baubeginn- oder Bauvollendungsfrist nicht fristgerecht nachkommt,

14. einen gemäß § 58 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt,

15. entgegen § 61 Abs. 1 oder § 76 Abs. 1 den jeweiligen Stand der Technik - unter Berücksichtigung einer Verordnung des Landeshauptmanns gemäß § 76 Abs. 7 - nicht einhält,

16. entgegen § 76 Abs. 4 die Anforderungen nicht einhält oder entgegen § 76 Abs. 5 oder 6 Abfälle ablagert,

17. den Anordnungen oder Aufträgen gemäß § 62 Abs. 2, 3 oder 6 nicht nachkommt,

18. den in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 festgelegten Pflichten betreffend die Ausstattung und Betriebsweise, Qualität, Zuordnung, Messverfahren, Überwachung oder Nachsorge nicht nachkommt,

19. eine Anlage entgegen § 65 Abs. 1 Z 2 nicht anpasst oder sie entgegen einer gemäß § 65 Abs. 1 Z 2 abgegebenen Erklärung nicht schließt,

begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 € bis 36 340 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3 630 € bedroht.

(2) Wer

1. den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 4, § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 1 oder 2b oder § 23 Abs. 1 oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten, zuwiderhandelt,

2. Motoröle oder Ölfilter entgegen § 12 abgibt oder nicht gemäß § 12 zurücknimmt,

2a. entgegen § 13a Abs. 3 nicht anzeigt,

3. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert oder behandelt oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,

4. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 5 nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt,

5. beim Abbruch von Baulichkeiten gegen § 16 Abs. 7 verstößt,

6. die Tätigkeit des Sammlers oder Behandlers entgegen § 24 ausübt,

7. die gemäß § 25 Abs. 6 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält,

8. die gemäß § 29 Abs. 5 vorgeschriebene Befristung oder gemäß § 29 Abs. 6 vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht einhält,

9. Aufträge oder Anordnungen gemäß § 31 Abs. 2 Z 2, § 51 Abs. 1 oder 2 oder § 53 Abs. 2 nicht befolgt,

10. Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 oder § 52 Abs. 6 ohne eine Anzeige oder – im Fall des § 37 Abs. 4 Z 1, 2, 4 oder 8 – ohne Bescheid durchführt,

11. die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält,

12. entgegen § 46 Abs. 1 der Duldungspflicht nicht nachkommt,

13. entgegen § 48 Abs. 2 oder § 76 Abs. 2 eine Deponie betreibt, ohne die erforderliche Sicherstellung geleistet zu haben,

14. bei der Aufstellung oder dem Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage die gemäß § 52 Abs. 5 vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht einhält oder eine mobile Behandlungsanlage entgegen § 53 Abs. 1 oder Abs. 3 aufstellt oder betreibt,

15. ein öffentlich zugängliches Altstoffsammelzentrum oder eine öffentlich zugängliche Sammelstelle für Problemstoffe ohne Genehmigung gemäß § 54 betreibt,

16. in Verbindung mit § 59 gegen die Verpflichtungen gemäß dem § 84c Abs. 1, 2, 3 oder 4 GewO 1994 verstößt,

17. entgegen § 63 Abs. 1 oder 4 oder § 76 Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 9 Abfälle auf einer Deponie einbringt,

18. entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder entgegen Art. 25 Abs. 2 der EG-VerbringungsV verbringt oder Auflagen in Bescheiden gemäß § 69 nicht einhält,

19. eine Verbringung von Abfällen, die dem Notifizierungsbegleitschein oder der Bewilligung gemäß § 69 nicht entspricht, vornimmt,

20. entgegen § 70 eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen durchführt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen zu haben,

21. Aufträge oder Anordnungen gemäß § 71, § 73, § 74 oder § 83 Abs. 3 nicht befolgt,

22. entgegen den Vorschriften der Verordnung gemäß § 72 Z 1 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung verbringt,

23. eine Verbringung von Abfällen, die nicht im Einklang mit den Art. 14, 16, 18, 19 oder 21 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt,

24. den Verpflichtungen oder Anordnungen gemäß § 75 Abs. 4 nicht nachkommt,

25. gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 83 Abs. 7 verstößt,

begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7 270 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1 800 € bedroht.

(3) Wer

1. entgegen § 5 Abs. 4 oder 5, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3, 4 oder 5, § 20, § 21, § 29 Abs. 8, § 25 Abs. 2 Z 2, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 60, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4 oder § 65 Abs. 1 Z 4 den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungspflichten nicht nachkommt,

2. entgegen § 10 oder § 78 Abs. 3 ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt, vorlegt, verbessert oder fortschreibt,

3. entgegen § 11 Abs. 1 einen Abfallbeauftragten oder dessen Stellvertreter nicht bestellt oder entgegen § 11 Abs. 2 die Bestellung oder Abbestellung des Abfallbeauftragten oder dessen Stellvertreters nicht unverzüglich meldet,

4. den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle aus einem Haushalt handelt, zuwiderhandelt,

5. entgegen § 16 Abs. 3 Z 6 oder einer Verordnung nach § 23 Abs. 3 Z 1 keine Proben zieht und analysiert, die Analyseergebnisse nicht zur Verfügung stellt oder den Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten nicht nachkommt,

6. Problemstoffe nicht gemäß § 16 Abs. 5 sammelt und übergibt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten, oder Altspeisefette und -öle entgegen § 16 Abs. 6 sammelt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten,

7. gefährliche Abfälle entgegen § 18 Abs. 1 oder 2 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder besondere Gefahren entgegen § 18 Abs. 1 nicht bekannt gibt,

8. entgegen § 19 die erforderlichen Unterlagen nicht mitführt oder nicht vorweist,

8a. entgegen § 21 Abs. 2b oder § 22 Abs. 6 bei der Erfassung der Daten nicht mitwirkt,

9. entgegen § 24 Abs. 1, § 26 Abs. 5, § 27 Abs. 1 oder 2, § 61 Abs. 1 oder § 76 Abs. 3 der Anzeigepflicht nicht nachkommt,

10. einen Geschäftsführer nach § 26 Abs. 1 oder 5 nicht unverzüglich bestellt,

10a. entgegen § 32 Abs. 1 keine Liste der Teilnehmer veröffentlicht,

11. entgegen § 33 Abs. 4 der Verschwiegenheitspflicht nicht nachkommt,

12. in Verbindung mit § 59 gegen die Verpflichtungen gemäß § 84c Abs. 5 bis 11, § 84f Abs. 1, 2, 3 oder 4 oder § 84g Abs. 1 oder 2 GewO 1994 verstößt oder die Vorschriften einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 Z 6 nicht einhält,

13. entgegen Art. 11 der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt oder vorweist,

14. gegen die Vorschriften der Verordnung gemäß § 72 Z 2 verstößt,

15. entgegen § 70 Abs. 2 die Abschrift des Versand-/Begleitscheinformulars oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist,

16. entgegen Art. 5 Abs. 2, 5 oder 6, Art. 8 Abs. 2, 5 oder 6, Art. 15 Abs. 8, Art. 20 Abs. 7, 8 oder 9, Art. 23 Abs. 6 oder 7 der EG-VerbringungsV den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt,

begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 910 € zu bestrafen ist.

(4) Wer Problemstoffe, die in privaten Haushalten oder in gemäß § 125 BAO nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben angefallen sind, entgegen § 16 Abs. 5 sammelt und übergibt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 360 € zu bestrafen ist.

(5) Wer Altspeisefette und -öle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen § 16 Abs. 6 sammelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 70 € zu bestrafen ist.

(6) Wer unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept vorlegt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen ist.

(7) Soweit Hersteller und Vertreiber Verpflichtungen nach § 14 Abs. 1 durch eine Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem (§ 29) zu erfüllen haben, kann ihnen für den Fall der ungerechtfertigten Unterlassung der Beteiligung an einem solchen System eine Geldstrafe bis zum Zweifachen jenes Entgeltes auferlegt werden, das der Beteiligung an einem bestehenden Sammel- und Verwertungssystem entspricht. Der Betrag fließt jenem Rechtsträger zu, der den Aufwand jener Organe zu tragen hat, die mit der Durchführung der Überwachung betraut sind.

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