zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 3, Juni 2022, Seite 167

Keine Rückführung in ein anderes Land als jenes, in dem der gewöhnliche Aufenthalt vor der Entführung lag

iFamZ 2022/123

Art 8 VO Brüssel IIa; Art 3 HKÜ

[1] 1. Die Antragstellerin und Mutter zeigt in ihrem Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Abweisung ihres Antrags, das Kind nach Spanien rückzuführen, durch das Rekursgericht keine Rechtsfrage der von § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität auf. Wie dieses schon zutreffend ausführte, ist nach ständiger, die Auffassung des EuGH berücksichtigender Rsp des OGH unter einem gewöhnlichen Aufenthalt eines Kindes iSd Art 8 Abs 1 VO Brüssel IIa der Ort zu verstehen, der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration des Kindes ist. Hierfür sind insb die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Familie in diesen Staat, die Staatsangehörigkeit des Kindes, Ort und Umstände der Einschulung, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen des Kindes in dem betreffenden Staat zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0126369). Die in hohem Maße von den Umständen des Einzelfalls abhängige Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts stellt regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG dar (RIS-Justiz RS0126369 [T9]).

[2] 2. Wenn das Rekursgericht au...

Daten werden geladen...