Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.07.2024, RV/7200026/2021

Erlass von Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 83 ZollR-DG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, Währinger Straße 2-4, 1090 Wien, über die Beschwerden vom und gegen die Bescheide des Zollamtes Wien (nunmehr Zollamt Österreich) vom , Zlen. 100000/65012/2015-8, 100000/65016/2015-19, 100000/65016/2015-26 und 100000/65016/2015-11, vom gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65022/2016-6, vom gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65031/2016-8, und vom gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65012/2015-38, betreffend Zollerlass gemäß Art. 239 ZK bzw. Art. 120 UZK zu Recht erkannt:

1.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65012/2015-8, wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Beschwerdeführerin (Bf) auf Entlassung aus der Gesamtschuld hinsichtlich der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65012/2015-1, zur Entrichtung vorgeschriebenen und mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7200059/2016, auf € 246.137,29 reduzierten Abgabenschuld gemäß Art. 239 Zollkodex (ZK) iVm Art. 899 Abs.2 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO), §§ 83, 2 Abs.1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) und § 237 Abs.1 BAO abgewiesen wird.

2.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65016/2015-19, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Bf auf Entlassung aus der Gesamtschuld hinsichtlich der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65016/2015-15, zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgabenschuld in Höhe von € 228.151,74 gemäß Art. 239 ZK iVm Art. 899 Abs.2 ZK-DVO, §§ 83, 2 Abs.1 ZollR-DG und § 237 Abs.1 BAO abgewiesen wird.

3.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65016/2015-26, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Bf auf Entlassung aus der Gesamtschuld hinsichtlich der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65016/2015-21, zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgabenschuld in Höhe von € 196.992.58 gemäß Art. 239 ZK iVm Art. 899 Abs.2 ZK-DVO, §§ 83, 2 Abs.1 ZollR-DG und § 237 Abs.1 BAO abgewiesen wird.

4.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65016/2015-11, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Bf auf Entlassung aus der Gesamtschuld hinsichtlich der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65016/2015-1, zur Entrichtung vorgeschriebenen und mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7200104/2016, Spruchpunkt II., auf € 231.081,29 reduzierten Abgabenschuld gemäß Art. 239 ZK iVm Art. 899 Abs.2 ZK-DVO, §§ 83, 2 Abs.1 ZollR-DG und § 237 Abs.1 BAO abgewiesen wird.

5.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65022/2016-6, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Bf auf Entlassung aus der Gesamtschuld hinsichtlich der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65022/2016-1, zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgabenschuld in Höhe von € 31.855,24 gemäß Art. 239 ZK iVm Art. 899 Abs.2 ZK-DVO, §§ 83, 2 Abs.1 ZollR-DG und § 237 Abs.1 BAO abgewiesen wird.

6.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65031/2016-8, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Bf auf Entlassung aus der Gesamtschuld hinsichtlich der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65031/2016/01, zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgabenschuld in Höhe von € 66.726,20 gemäß Art. 239 ZK iVm Art. 899 Abs.2 ZK-DVO, §§ 83, 2 Abs.1 ZollR-DG und § 237 Abs.1 BAO abgewiesen wird.

7.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65012/2015-38, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Bf auf Entlassung aus der Gesamtschuld der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65012/2015-32, zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgaben in Höhe von € 12.432,30 gemäß Art. 239 ZK iVm Art. 899 Abs.2 ZK-DVO, §§ 83, 2 Abs.1 ZollR-DG und § 237 Abs.1 BAO abgewiesen wird.

8.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Zu Spruchpunkt 1.

Zwischen und wurden mittels 76 Zollanmeldungen beim Zollamt Wien Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt, wobei von der Regelung des § 26 Abs.3 Z.2 UStG Gebrauch gemacht wurde. Die Beschwerdeführerin (Bf) ist in den Verfahren als Anmelderin und indirekter Vertreter der Warenempfängerin aufgetreten. Die Mitteilungen über die jeweilige buchmäßige Erfassung wurden der Bf gemäß § 55 Abs.4 ZollR-DG zugestellt.

Mit Bescheid Spruchpunkt I. des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65012/2015-1, wurden die in den unter den CRN (Customs Registration Numbers) laut der Anlage des Bescheides ergangenen Abgabenmitteilungen enthaltenen Entscheidungen über die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 26 Abs.3 Z.2 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) durch das für ***1*** zuständige Finanzamt gemäß Art. 8 ZK iVm § 26 Abs.1 UStG und § 2 Abs.1 ZollR-DG zurückgenommen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs.3 Z.2 UStG nicht erfüllt waren.

Mit Spruchpunkt II. des Bescheides wurde die Bf aufgefordert, die bereits buchmäßig erfassten und gemäß Art. 221 ZK mitgeteilten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 492.274,58 gemäß Art. 222 ZK iVm § 26 Abs.1 und 3 Z.1 UStG binnen 10 Tagen zu entrichten.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Beschwerde erhoben und gleichzeitig ein Erlassantrag nach Art. 236, 239 und 78 ZK gestellt. Der Antrag nach Art. 239 ZK wurde mit Schriftsätzen vom und näher ausgeführt. Begründend wurde darauf verwiesen, dass sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweise, da die Bf und ihre Mitarbeiter im Vertrauen auf die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen gehandelt habe, die Bf die vorgeschriebene EUSt nicht als Vorsteuer abziehen könne und ein Ersatzanspruch gegen die Warenempfängerin nicht durchsetzbar sei. Zudem liege auf Grund der wirtschaftlichen Situation der Bf persönliche Unbilligkeit vor, da sich die Abgabenforderungen insgesamt auf über eine Million Euro belaufen würden.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65012/2015-5, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, der Spruchpunkt II. des Bescheides jedoch dahingehend abgeändert, dass die mit Bescheid vom , Zl. 100000/65012/2015-7, gemäß Art. 236 ZK berichtigten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 246.137,29 zu entrichten sind. Begründend wurde ausgeführt, die Bf habe den Nachweis erbringen können, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 10 % anzuwenden sei.

Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65012/2015-8, wurde der Antrag der Bf auf Erlass der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65012/2015-1, zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgaben gemäß Art. 239 ZK iVm Art. 899 ZK-DVO und § 2 Abs.1 ZollR-DG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf als Vertretungsverhältnis jeweils die indirekte Vertretung erklärt habe, die Heranziehung der Bf als Zollschuldner sei das vom Gesetzgeber gewollte Ergebnis, weshalb eine sachliche Unbilligkeit nicht vorliege. Eine persönliche Unbilligkeit sei auf Grund einer Patronatserklärung der ***2*** nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vertreterindikation irrtümlich erfolgt sei, da die Bf nur zur direkten Vertretung beauftragt wurde. Die Bf treffe zudem keine grobe Fahrlässigkeit, es handle sich um ein zulässiges Reihengeschäft. Die Bf sei zudem buchmäßig überschuldet.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. 100000/65012/2015-40, hat das Zollamt Wien den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend präzisiert, dass der Antrag der Bf auf Entlassung aus der Gesamtschuld hinsichtlich der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65012/2015-1, Spruchpunkt II., zur Entrichtung vorgeschriebenen und mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. 100000/65012/2015-5 auf € 246.137,29 reduzierten Abgabenschuld gemäß Art. 239 ZK iVm Art. 899 Abs.2 ZK-DVO, §§ 83, 2 Abs.1 ZollR-DG und § 237 Abs.1 BAO abgewiesen wird.

Dagegen stellte die Bf mit Eingabe vom den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Zu Spruchpunkt 2.

Zwischen und wurden mittels 84 Zollanmeldungen beim Zollamt Wien Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt, wobei von der Regelung des § 26 Abs.3 Z.2 UStG Gebrauch gemacht wurde. Die Bf ist in den Verfahren als Anmelderin und indirekter Vertreter des Warenempfängers aufgetreten. Die Mitteilungen über die jeweilige buchmäßige Erfassung wurden der Bf gemäß § 55 Abs.4 ZollR-DG zugestellt.

Mit Bescheid Spruchpunkt I. des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65016/2015-15, wurden die in den unter den CRN laut der Anlage 1 dieses Bescheides ergangenen Abgabenmitteilungen enthaltenen Entscheidungen über die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 26 Abs.3 Z.2 UStG durch das für ***3*** zuständige Finanzamt gemäß Art. 8 ZK iVm § 26 Abs.1 UStG und § 2 Abs.1 ZollR-DG zurückgenommen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs.3 Z.2 UStG nicht erfüllt waren.

Mit Spruchpunkt II. des Bescheides wurde die Bf aufgefordert, die bereits buchmäßig erfassten und gemäß Art. 221 ZK mitgeteilten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 228.151,74 gemäß Art. 222 ZK iVm § 26 Abs.1 und 3 Z.1 UStG binnen 10 Tagen zu entrichten.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Beschwerde erhoben und gleichzeitig ein Erlassantrag nach Art. 236, 239 und 78 ZK gestellt. Dem Antrag nach Art. 239 ZK begründete die Bf damit, dass sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweise, da die Bf und ihre Mitarbeiter im Vertrauen auf die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen gehandelt habe, die Bf die vorgeschriebene EUSt nicht als Vorsteuer abziehen könne und ein Ersatzanspruch gegen die Warenempfängerin nicht durchsetzbar sei. Zudem liege auf Grund der wirtschaftlichen Situation der Bf persönliche Unbilligkeit vor, da sich die Abgabenforderungen insgesamt auf über eine Million Euro belaufen würden.

Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65016/2015-19, wurde der Antrag der Bf auf Erlass der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65016/2015-15, zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgaben gemäß Art. 239 ZK iVm Art. 899 ZK-DVO und § 2 Abs.1 ZollR-DG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf als Vertretungsverhältnis jeweils die indirekte Vertretung erklärt habe, die Heranziehung der Bf als Zollschuldner sei das vom Gesetzgeber gewollte Ergebnis, weshalb eine sachliche Unbilligkeit nicht vorliege. Eine persönliche Unbilligkeit sei auf Grund einer Patronatserklärung der ***2*** nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vertreterindikation irrtümlich erfolgt sei, da die Bf nur zur direkten Vertretung beauftragt wurde. Die Bf treffe zudem keine grobe Fahrlässigkeit, es handle sich um ein zulässiges Reihengeschäft. Die Bf sei zudem buchmäßig überschuldet.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. 100000/65016/2015-48, hat das Zollamt Wien den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend präzisiert, dass der Antrag der Bf auf Entlassung aus der Gesamtschuld hinsichtlich der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65016/2015-15, Spruchpunkt II., zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgabenschuld in Höhe von € 228.151,74 gemäß Art. 239 ZK iVm Art. 899 Abs.2 ZK-DVO, §§ 83, 2 Abs.1 ZollR-DG und § 237 Abs.1 BAO abgewiesen wird.

Dagegen stellte die Bf mit Eingabe vom den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Zu Spruchpunkt 3.

Zwischen und wurden mittels 74 Zollanmeldungen beim Zollamt Wien Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt, wobei von der Regelung des § 26 Abs.3 Z.2 UStG Gebrauch gemacht wurde. Die Bf ist in den Verfahren als Anmelderin und indirekter Vertreter des Warenempfängers aufgetreten. Die Mitteilungen über die jeweilige buchmäßige Erfassung wurden der Bf gemäß § 55 Abs.4 ZollR-DG zugestellt.

Mit Bescheid Spruchpunkt I. des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65016/2015-21, wurden die in den unter den CRN laut der Anlage dieses Bescheides ergangenen Abgabenmitteilungen enthaltenen Entscheidungen über die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 26 Abs.3 Z.2 UStG durch das für ***3*** zuständige Finanzamt gemäß Art. 8 ZK iVm § 26 Abs.1 UStG und § 2 Abs.1 ZollR-DG zurückgenommen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs.3 Z.2 UStG nicht erfüllt waren.

Mit Spruchpunkt II. des Bescheides wurde die Bf aufgefordert, die bereits buchmäßig erfassten und gemäß Art. 221 ZK mitgeteilten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 196.992,58 gemäß Art. 222 ZK iVm § 26 Abs.1 und 3 Z.1 UStG binnen 10 Tagen zu entrichten.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Beschwerde erhoben und gleichzeitig ein Erlassantrag nach Art. 236, 239 und 78 ZK gestellt. Dem Antrag nach Art. 239 ZK begründete die Bf damit, dass sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweise, da die Bf und ihre Mitarbeiter im Vertrauen auf die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen gehandelt habe, die Bf die vorgeschriebene EUSt nicht als Vorsteuer abziehen könne und ein Ersatzanspruch gegen die Warenempfängerin nicht durchsetzbar sei. Zudem liege auf Grund der wirtschaftlichen Situation der Bf persönliche Unbilligkeit vor, da sich die Abgabenforderungen insgesamt auf über eine Million Euro belaufen würden.

Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65016/2015-26, wurde der Antrag der Bf auf Erlass der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65016/2015-21, zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgaben gemäß Art. 239 ZK iVm Art. 899 ZK-DVO und § 2 Abs.1 ZollR-DG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf als Vertretungsverhältnis jeweils die indirekte Vertretung erklärt habe, die Heranziehung der Bf als Zollschuldner sei das vom Gesetzgeber gewollte Ergebnis, weshalb eine sachliche Unbilligkeit nicht vorliege. Eine persönliche Unbilligkeit sei auf Grund einer Patronatserklärung der ***2*** nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vertreterindikation irrtümlich erfolgt sei, da die Bf nur zur direkten Vertretung beauftragt wurde. Die Bf treffe zudem keine grobe Fahrlässigkeit, es handle sich um ein zulässiges Reihengeschäft. Die Bf sei zudem buchmäßig überschuldet.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. 100000/65016/2015-46, hat das Zollamt Wien den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend präzisiert, dass der Antrag der Bf auf Entlassung aus der Gesamtschuld hinsichtlich der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65016/2015-21, Spruchpunkt II., zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgabenschuld in Höhe von € 196.992.58 gemäß Art. 239 ZK iVm Art. 899 Abs.2 ZK-DVO, §§ 83, 2 Abs.1 ZollR-DG und § 237 Abs.1 BAO abgewiesen wird.

Dagegen stellte die Bf mit Eingabe vom den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Zu Spruchpunkt 4.

Zwischen und wurden mittels 81 Zollanmeldungen beim Zollamt Wien Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt, wobei von der Regelung des § 26 Abs.3 Z.2 UStG Gebrauch gemacht wurde. Die Bf ist in den Verfahren als Anmelderin und indirekter Vertreter des Warenempfängers aufgetreten. Die Mitteilungen über die jeweilige buchmäßige Erfassung wurden der Bf gemäß § 55 Abs.4 ZollR-DG zugestellt.

Mit Bescheid Spruchpunkt I. des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65016/2015-1, wurden die in den unter den CRN laut der Anlage des Bescheides ergangenen Abgabenmitteilungen enthaltenen Entscheidungen über die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 26 Abs.3 Z.2 UStG durch das für ***3*** zuständige Finanzamt gemäß Art. 8 ZK iVm § 26 Abs.1 UStG und § 2 Abs.1 ZollR-DG zurückgenommen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs.3 Z.2 UStG nicht erfüllt waren.

Mit Spruchpunkt II. des Bescheides wurde die Bf aufgefordert, die bereits buchmäßig erfassten und gemäß Art. 221 ZK mitgeteilten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 289.392,90 gemäß Art. 222 ZK iVm § 26 Abs.1 und 3 Z.1 UStG binnen 10 Tagen zu entrichten.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Beschwerde erhoben und gleichzeitig ein Erlassantrag nach Art. 236, 239 und 78 ZK gestellt. Den Antrag nach Art. 239 ZK begründete die Bf damit, dass sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweise, da die Bf und ihre Mitarbeiter im Vertrauen auf die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen gehandelt habe, die Bf die vorgeschriebene EUSt nicht als Vorsteuer abziehen könne und ein Ersatzanspruch gegen die Warenempfängerin nicht durchsetzbar sei. Zudem liege auf Grund der wirtschaftlichen Situation der Bf persönliche Unbilligkeit vor, da sich die Abgabenforderungen insgesamt auf über eine Million Euro belaufen würden.

Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65016/2015-11, wurde der Antrag der Bf auf Erlass der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65016/2015-1, zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgaben gemäß Art. 239 ZK iVm Art. 899 ZK-DVO und § 2 Abs.1 ZollR-DG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf als Vertretungsverhältnis jeweils die indirekte Vertretung erklärt habe, die Heranziehung der Bf als Zollschuldner sei das vom Gesetzgeber gewollte Ergebnis, weshalb eine sachliche Unbilligkeit nicht vorliege. Eine persönliche Unbilligkeit sei auf Grund einer Patronatserklärung der ***2*** nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vertreterindikation irrtümlich erfolgt sei, da die Bf nur zur direkten Vertretung beauftragt wurde. Die Bf treffe zudem keine grobe Fahrlässigkeit, es handle sich um ein zulässiges Reihengeschäft. Die Bf sei zudem buchmäßig überschuldet.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. 100000/65016/2015-52, hat das Zollamt Wien den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend präzisiert, dass der Antrag der Bf auf Entlassung aus der Gesamtschuld hinsichtlich der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65016/2015-1, Spruchpunkt II., zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgabenschuld in Höhe von € 289.392,90 gemäß Art. 239 ZK iVm Art. 899 Abs.2 ZK-DVO, §§ 83, 2 Abs.1 ZollR-DG und § 237 Abs.1 BAO abgewiesen wird.

Dagegen stellte die Bf mit Eingabe vom den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Zu Spruchpunkt 5.

Zwischen und wurden mittels 13 Zollanmeldungen beim Zollamt Wien Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt, wobei von der Regelung des § 26 Abs.3 Z.2 UStG Gebrauch gemacht wurde. Die Bf ist in den Verfahren als Anmelder und indirekter Vertreter des Warenempfängers aufgetreten. Die Mitteilungen über die jeweilige buchmäßige Erfassung wurden der Bf gemäß § 55 Abs.4 ZollR-DG zugestellt.

Mit Bescheid Spruchpunkt I. des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65022/2016-1, wurden die in den unter den CRN laut der Anlage des Bescheides ergangenen Abgabenmitteilungen enthaltenen Entscheidungen über die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 26 Abs.3 Z.2 UStG durch das für ***4*** zuständige Finanzamt gemäß Art. 8 ZK iVm § 26 Abs.1 UStG und § 2 Abs.1 ZollR-DG zurückgenommen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs.3 Z.2 UStG nicht erfüllt waren.

Im Spruchpunkt II wurde die Bf aufgefordert, die bereits buchmäßig erfassten und gemäß Art. 221 ZK mitgeteilten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 31.855,24 gemäß Art. 222 ZK iVm § 26 Abs.1 und 3 Z.1 UStG binnen 10 Tagen zu entrichten.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Beschwerde erhoben und gleichzeitig ein Erlassantrag nach Art. 236, 239 und 78 ZK gestellt. Den Antrag nach Art. 239 ZK begründete die Bf damit, dass sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweise, da die Bf und ihre Mitarbeiter im Vertrauen auf die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen gehandelt habe, die Bf die vorgeschriebene EUSt nicht als Vorsteuer abziehen könne und ein Ersatzanspruch gegen die Warenempfängerin nicht durchsetzbar sei. Zudem liege auf Grund der wirtschaftlichen Situation der Bf persönliche Unbilligkeit vor, da sich die Abgabenforderungen insgesamt auf über eine Million Euro belaufen würden.

Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65022/2016-6, wurde der Antrag der Bf auf Erlass der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65022/2016-1, zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgaben gemäß Art. 116 Zollkodex der Union (UZK) iVm Art. 120 UZK, § 73 ZollR-DG und § 2 Abs.1 ZollR-DG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf als Vertretungsverhältnis jeweils die indirekte Vertretung erklärt habe, die Heranziehung der Bf als Zollschuldner sei das vom Gesetzgeber gewollte Ergebnis, weshalb eine sachliche Unbilligkeit nicht vorliege. Eine persönliche Unbilligkeit sei auf Grund einer Patronatserklärung der ***2*** nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vertreterindikation irrtümlich erfolgt sei, da die Bf nur zur direkten Vertretung beauftragt wurde. Die Bf treffe zudem keine grobe Fahrlässigkeit, es handle sich um ein zulässiges Reihengeschäft. Die Bf sei zudem buchmäßig überschuldet.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. 100000/65022/2016-15, hat das Zollamt Wien den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend präzisiert, dass der Antrag der Bf auf Entlassung aus der Gesamtschuld hinsichtlich der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65022/2016-1, Spruchpunkt II., zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgabenschuld in Höhe von € 31.855,24 gemäß Art. 120 UZK iVm § 73 ZollR-DG, §§ 83, 2 Abs.1 ZollR-DG und § 237 Abs.1 BAO abgewiesen wird.

Dagegen stellte die Bf mit Eingabe vom den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Zu Spruchpunkt 6.

Zwischen und wurden mittels 29 Zollanmeldungen beim Zollamt Wien Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt, wobei von der Regelung des § 26 Abs.3 Z.2 UStG Gebrauch gemacht wurde. Die Bf ist in den Verfahren als Anmelder und indirekter Vertreter des Warenempfängers aufgetreten. Die Mitteilungen über die jeweilige buchmäßige Erfassung wurden der Bf gemäß § 55 Abs.4 ZollR-DG zugestellt.

Mit Bescheid Spruchpunkt I. des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65031/2016/01, wurden die in den unter den CRN (Customs Registration Numbers) laut der Anlage des Bescheides ergangenen Abgabenmitteilungen enthaltenen Entscheidungen über die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 26 Abs.3 Z.2 UStG durch das für ***5*** zuständige Finanzamt gemäß Art. 27 UZK iVm § 26 Abs.1 UStG und § 2 Abs.1 ZollR-DG zurückgenommen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs.3 Z.2 UStG nicht erfüllt waren.

Im Spruchpunkt II wurde die Bf aufgefordert, die bereits buchmäßig erfassten und gemäß Art. 221 ZK mitgeteilten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 66.726,20 gemäß Art. 108 UZK iVm § 26 Abs.1 und 3 Z.1 UStG binnen 10 Tagen zu entrichten.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Beschwerde erhoben. Gleichzeitig wurde ein Erlassantrag nach Art. 236, 239 und 78 ZK bzw. Art. 48, 116 Abs.1 lit.a und d, 117, 120 UZK gestellt. Den Antrag nach Art. 120 UZK begründete die Bf damit, dass sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweise, da die Bf und ihre Mitarbeiter im Vertrauen auf die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen gehandelt habe, die Bf die vorgeschriebene EUSt nicht als Vorsteuer abziehen könne und ein Ersatzanspruch gegen die Warenempfängerin nicht durchsetzbar sei. Zudem liege auf Grund der wirtschaftlichen Situation der Bf persönliche Unbilligkeit vor, da sich die Abgabenforderungen insgesamt auf über eine Million Euro belaufen würden.

Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65031/2016-8, wurde der Antrag der Bf auf Erlass der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65031/2016/01, zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgaben gemäß Art. 120 UZK iVm § 73 ZollR-DG und § 2 Abs.1 ZollR-DG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf als Vertretungsverhältnis jeweils die indirekte Vertretung erklärt habe, die Heranziehung der Bf als Zollschuldner sei das vom Gesetzgeber gewollte Ergebnis, weshalb eine sachliche Unbilligkeit nicht vorliege. Eine persönliche Unbilligkeit sei auf Grund einer Patronatserklärung der ***2*** nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vertreterindikation irrtümlich erfolgt sei, da die Bf nur zur direkten Vertretung beauftragt wurde. Die Bf treffe zudem keine grobe Fahrlässigkeit, es handle sich um ein zulässiges Reihengeschäft. Die Bf sei zudem buchmäßig überschuldet.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. 100000/65031/2016-21, hat das Zollamt Wien den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend präzisiert, dass der Antrag der Bf auf Entlassung aus der Gesamtschuld hinsichtlich der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65031/2016-1, Spruchpunkt II., zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgabenschuld in Höhe von € 66.726,20 gemäß Art. 120 UZK iVm § 73 ZollR-DG, §§ 83, 2 Abs.1 ZollR-DG und § 237 Abs.1 BAO abgewiesen wird.

Dagegen stellte die Bf mit Eingabe vom den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Zu Spruchpunkt 7.

Zwischen und wurden mittels 6 Zollanmeldungen beim Zollamt Wien Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt, wobei von der Regelung des § 26 Abs.3 Z.2 UStG Gebrauch gemacht wurde. Die Bf ist in den Verfahren als Anmelderin und indirekter Vertreter der Warenempfängerin aufgetreten. Die Mitteilungen über die jeweilige buchmäßige Erfassung wurden der Bf gemäß § 55 Abs.4 ZollR-DG zugestellt.

Mit Bescheid Spruchpunkt I. vom , Zl. 100000/65012/2015-32, wurden die in den unter den verfahrensgegenständlichen CRN ergangenen Abgabenmitteilungen enthaltenen Entscheidungen über die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 26 Abs.3 Z.2 UStG durch das für ***1*** zuständige Finanzamt gemäß Art. 27 UZK iVm § 26 Abs.1 UStG und § 2 Abs.1 ZollR-DG zurückgenommen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs.3 Z.2 UStG nicht erfüllt waren.

Mit "Spruchpunkt II. des Bescheides wurde die Bf aufgefordert, die bereits buchmäßig erfassten und gemäß Art. 221 ZK mitgeteilten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 12.432,30 gemäß Art. 108 UZK iVm § 26 Abs.1 und 3 Z.1 UStG binnen 10 Tagen zu entrichten.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Beschwerde erhoben. Gleichzeitig wurde ein Erlassantrag nach Art. 116 Abs.1 lit.a und d, 120 UZK mit der Begründung gestellt, dass sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweise, da die Bf und ihre Mitarbeiter im Vertrauen auf die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen gehandelt habe, die Bf die vorgeschriebene EUSt nicht als Vorsteuer abziehen könne und ein Ersatzanspruch gegen die Warenempfängerin nicht durchsetzbar sei. Zudem liege auf Grund der wirtschaftlichen Situation der Bf persönliche Unbilligkeit vor, da sich die Abgabenforderungen insgesamt auf über eine Million Euro belaufen würden.

Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65012/2015-38, wurde der Antrag der Bf auf Entlassung aus der Gesamtschuld der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65012/2015-32, Spruchpunkt II., zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgaben in Höhe von € 12.432,30 gemäß Art. 120 UZK iVm § 73 ZollR-DG, § 2 Abs.1 ZollR-DG und § 237 BAO abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf als Vertretungsverhältnis jeweils die indirekte Vertretung erklärt habe, die Heranziehung der Bf als Zollschuldner sei das vom Gesetzgeber gewollte Ergebnis, weshalb eine sachliche Unbilligkeit nicht vorliege. Eine persönliche Unbilligkeit sei auf Grund einer Patronatserklärung der ***2*** nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vertreterindikation irrtümlich erfolgt sei, da die Bf nur zur direkten Vertretung beauftragt wurde. Die Bf treffe zudem keine grobe Fahrlässigkeit, es handle sich um ein zulässiges Reihengeschäft. Die Bf sei zudem buchmäßig überschuldet.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. 100000/65012/2015-49, hat das Zollamt Wien die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dagegen stellte die Bf mit Eingabe vom den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Zu den Spruchpunkten 1. bis 7.:

Mit Erkenntnis vom , Ra 2018/16/0118, hat der VwGH erkannt, dass die Mitteilung der buchmäßigen Erfassung des Eingangsabgabenbetrages lediglich kraft Fiktion des § 74 Abs.1 ZollR-DG als Abgabenbescheid gilt. Eine in dem die Mitteilung über die buchmäßige Erfassung enthaltenden Schriftstück getroffene allfällige, darüber hinaus gehende Aussage über die von der Regelung des Art. 222 ZK abweichend gemäß § 26 Abs.5 UStG gesetzlich eintretende Fälligkeit der Abgabenschuld erlangt keine normative Qualität. Solcherart sind die bei den Mitteilungen nach Art. 221 ZL des Zollamtes enthaltenen Erläuterungen "5EV…EUSt-Anwendung von § 26 Abs.3 Z.2 UStG" und die Hinweise auf den Regelungsinhalt des § 26 Abs.5 UStG kein normativer Bestandteil eines Bescheidspruches und stellen keine begünstigenden Entscheidungen im Sinn des Art. 8 ZK dar. Der VwGH stellte weiters fest, dass die Mitteilungen gemäß Art. 221 ZK gemäß § 55 Abs.4 ZollR-DG an den indirekten Vertreter zugestellt wurden.

In der mündlichen Verhandlung vom wurde vom Vertreter der Bf ausgeführt, dass die Abgabenfestsetzung für die EUSt in den Mitteilungen gemäß Art. 221 ZK mit 0,00 erfolgt sei. Es müsste daher ein Abgabenbescheid erlassen werden, damit die Festsetzung der EUSt im Rechtsmittelweg angefochten werden könne. Sollte eine neuerliche bescheidmäßige Vorschreibung nicht erforderlich sein, ist darauf zu verweisen, dass sich die Anträge nach Art. 239 ZK auf die zugrundeliegenden Zollanmeldungen beziehen würden. Diesbezüglich wäre auch eine Fristverlängerung nach Art. 239 Abs.2 ZK anwendbar. Zum Nachweis der Existenzgefährdung der Bf wurde der Jahresabschluss der Rechtsvorgängerin der Bf vorgelegt. Dieser weist keine Patronatserklärung, aber einen Bilanzgewinn von € 474.151,78 aus. Die Vertreterin des Zollamtes Wien erklärte, das Zollamt habe die Zahlungsaufforderung bewusst als Bescheid bezeichnet und habe damit rechtsverbindlich über den dieser Zahlungsaufforderung zugrundeliegenden Abgabenanspruch abgesprochen.

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom . GZ. RV/7200115/2017, wurden die Bescheide des Zollamtes Wien vom , Zlen. 100000/65012/2015-8, 100000/65016/2015-19, 100000/65016/2015-26 und 100000/65016/2015-11, vom , Zl. 100000/65022/2016-6, vom , Zl. 100000/65031/2016-8 und vom , Zl. 100000/65012/2015-38, aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den als Bescheid bezeichneten Erledigungen GZen. 100000/65012/2015-1, 100000/65016/2015-15, 100000/65016/2015-21, 100000/65016/2015-1, 100000/65022/2016-1, 100000/65031/2016/01 und 100000/65012/2015-32, lediglich um eine Zahlungsaufforderung handelt. Den angefochtenen Bescheiden lägen somit keine einem Erlass gemäß Art. 236 ZK zugänglichen Eingangsabgaben zu Grunde. Über die Anträge wäre daher hinsichtlich der bereits zuvor buchmäßig erfassten Eingangsabgaben neuerlich erstinstanzlich zu entscheiden.

Gegen dieses Erkenntnis hat die Bf mit Eingabe vom Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , Zl. E 1039/2020-9, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Mit Eingabe vom hat die Bf eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. Ra 2020/16/0142-6, wurde das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7200115/2017, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Setzen einer Zahlungsfrist gemäß Art. 222 ZK könne sehr wohl mit Beschwerde bekämpft werden, es handle sich dabei um einem Erlass oder einer Erstattung zugängliche Eingangsabgaben. Das Bundesfinanzgericht hätte somit über die Beschwerden inhaltlich entscheiden müssen.

In der mündlichen Verhandlung vom führte der rechtsfreundliche Vertreter der Bf ergänzend aus, dass die sachliche Unbilligkeit darin erblickt werde, dass die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer einerseits dem EU-Recht widerspreche, andererseits nur ein geringfügiges Verschulden der Bf vorliege. Der Arbeitnehmer der Bf habe irrtümlicherweise einmal die unrichtige Vertreterindikation angegeben und in der Folge immer dieselbe Eingabemaske verwendet. Der Bf komme zudem der Vertrauensschutz nach der EuGH-Judikatur zu, weil sie nach bestem Wissen und Gewissen an den Zollanmeldungen im Verfahren 4000 mitgewirkt habe und ihr selbst kein betrügerisches Verhalten oder eine Beteiligung an einer Steuerhinterziehung vorgeworfen werden könne. Dieser Gutglaubensschutz sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls im Verfahren nach Art. 239 ZK bzw. Art. 120 UZK zu gewähren. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse wurden die Daten der vorliegenden Bilanzen außer Streit gestellt. Die Vertreterin des Zollamtes Österreich verwies auf die in den Jahresabschlüssen 2014 und 2015 enthaltene Patronatserklärung, welche möglicherweise noch gelte.

Mit Schreiben vom gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu der Aussage des Bundesfinanzgerichtes in der mündlichen Verhandlung ab, wonach es für eine direkte Vertretung eines vom Zollamt dem Warenempfänger bewilligten Zahlungsaufschubkontos bedurft hätte, oder ein Schuldbeitritt erforderlich gewesen wäre.

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7200059/2016, wurde die mit Bescheid vom , Zl. 100000/65012/2015-1, vorgeschriebene Einfuhrumsatzsteuer mit € 246.137,29 festgesetzt (Zu 1.).

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/72000104/2016 (RV/7200105/2016), wurde die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom , Zl. 100000/65016/2015-15, als unbegründet abgewiesen (Zu 2.).

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7200104/2016, (RV/7200106/2016), wurde die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom , Zl. 100000/65016/2015-21, als unbegründet abgewiesen (Zu 3.).

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7200104/2016, wurde die mit Bescheid vom , Zl. 100000/65016/2015-1, vorgeschriebene Einfuhrumsatzsteuer mit € 231.081,29 festgesetzt, da der Abgabenberechnung ein Steuersatz von 10 % zu Grunde gelegt wurde (Zu 4.).

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ RV/7200120/2016, wurde die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom , Zl. 100000/65022/2016-1, als unbegründet abgewiesen (Zu 5.).

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ RV/7200074/2023, wurde die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom , Zl. 100000/65031/2016/01, als unbegründet abgewiesen (Zu 6.).

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ RV/7200018/2021, wurde die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom , Zl. 100000/65012/2015-32, als unbegründet abgewiesen (Zu 7.).

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Gemäß § 323b Abs.1 BAO tritt das Zollamt Österreich am an die Stelle der am zuständig gewesenen Zollämter.

Die ***6*** wurde mit Generalversammlungsbeschluss vom gemäß § 5 Umwandlungsgesetz (UmwG) in die ***7*** umgewandelt. Letztere ist daher Gesamtrechtsnachfolgerin der ***6*** (§ 1 UmwG). Mit Unternehmenskaufvertrag vom wurde der Betrieb "***21***" zum in die ***8*** übertragen, dabei wurde gemäß § 38 UGB vereinbart, dass die bis zum begründeten Schulden, Verbindlichkeiten und Haftungen aller Art nicht von der ***8*** übernommen werden. Mit Beschluss vom wurde der Firmenwortlaut der ***9*** auf ***Bf1*** geändert.

Den Abgabenvorschreibungen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Bf erklärte als Anmelder und indirekter Vertreter der Warenempfänger ***1***, ***5***, ***3*** und ***4*** anlässlich der Überführung von Sonnenblumenöl der Fa. ***10***, in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, von der Regelung des § 26 Abs.3 Z.2 UStG Gebrauch machen zu wollen. Entsprechend dieser in den jeweiligen Zollanmeldungen gestellten Anträge erfolgte die Verbuchung der gemäß Art. 221 ZK mitgeteilten Zollbeträge am Abgabenkonto des Zollamtes und die Verbuchung der Einfuhrumsatzsteuerbeträge am Abgabenkonto des Finanzamtes. Die Mitteilungen des Abgabenbetrages nach Art. 221 ZK sind gemäß § 74 Abs.1 ZollR-DG Abgabenbescheide und weisen mit der codierten Abgabenart "A00" auf die Einhebung (Verbuchung) des Zolles auf einem Zollamtskonto der Bf und mit der codierten Abgabenart (5EV) auf die Einhebung (Verbuchung) der Einfuhrumsatzsteuer auf einem Finanzamtskonto der Warenempfänger hin.

Zwischen den Warenempfängern, der Firma ***11*** und der ***10*** wurde ein Vertrag ("Contract of Assignment of Obligations") geschlossen. Laut Punkt 1. dieses Vertrages wurde zwischen der ***10*** und den genannten Warenempfängern als Käufer der Kaufvertrag ("Agreement I") über nicht näher bezeichnetes Öl geschlossen. Laut Punkt 2. dieses Vertrages wurde zwischen den genannten Warenempfängern und der ***11*** der Vertrag "Agreement II" über den Transport der Waren und den Eigentumsübergang auf die ***11*** geschlossen. Unter Punkt 3. des Vertrages verpflichtete sich die ***11*** zur Zahlung des Kaufpreises direkt an ***10***. Im Gegenzug dafür, verpflichtete sich ***10*** zur Beförderung der Waren und zur Eigentumsverschaffung an die genannten Warenempfänger. Gemäß Punkt. 4. des Vertrages wird die Zahlung des Kaufpreises bei Übergabe der Waren von den genannten Warenempfängern an ***11*** fällig. Gemäß Punkt 5. des Vertrages wurde vereinbart, dass die Forderungen der genannten Warenempfänger an ***10*** ebenso wie die Verbindlichkeiten der Warenempfänger aus dem "Agreement I" an die ***11*** übertragen werden und alle Ansprüche der ***10*** im Zusammenhang mit der Zahlung dieser Verbindlichkeiten an ***11*** zu richten sind. Die ***10*** und die genannten Warenempfänger kamen überein, dass die Gegenleistung für die Übertragung der abgetretenen Forderungen der Höhe der genannten Verbindlichkeiten entspricht.

Mit Zollvollmachten beauftragten die genannten Warenempfänger die Bf als direkter Stellvertreter die für ihn einlangenden Importsendungen zollamtlich abzufertigen und erklärten als Käufer der Waren zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt zu sein. Sie bevollmächtigten die Bf alle Zollanmeldungen abzugeben, Zollerklärungen zu stellen und alle mit der Zollabwicklung zusammenhängenden Handlungen vorzunehmen.

Die slowakische Firma ***11*** bestellte in der Folge bei der zypriotischen Firma ***10*** das verfahrensgegenständliche Speiseöl, welches von ***10*** bei der serbischen Firma ***12***, der Produzentin des Öls, erworben wurde. ***10*** verkaufte die Waren mit gesonderter Rechnung an die genannten Warenempfänger in Österreich und beauftragte die Bf mit dem Transport der Ware in die Slowakei. Die Ware wurde im Versandverfahren T1 bis Österreich transportiert, wobei im CMR-Frachtbrief bereits "***13***" in der Slowakei genannt wurde. Das Versandverfahren wurde in Österreich ordnungsgemäß beendet und die Ware beim Zollamt Wien in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (Verfahren 4000) überführt. Als Warenempfänger scheinen in den Zollanmeldungen die genannten Warenempfänger, als Anmelder die Bf auf. Es handelt sich insgesamt um 363 Zollanmeldungen zwischen September 2012 und Februar 2014.

Die Bf erklärte in den Zollanmeldungen als Vertretungsverhältnis die indirekte Vertretung, obwohl sie laut Vollmacht der Warenempfänger nur zur direkten Vertretung bevollmächtigt war, und erklärte von der Regelung des § 26 Abs.3 Z.2 UStG Gebrauch machen zu wollen, obwohl kein schriftlicher Auftrag der Vertretenen zur Anwendung dieser Regelung, vorlag (). Die Richtigkeit der UID-Nummer der Warenempfänger wurde von der Bf überprüft.

Sodann wurde jeweils ein zweiter CMR-Frachtbrief ausgestellt, in welchem als Versender die genannten Warenempfänger aufscheinen. Die Rechnung der Firma ***10*** wurde gemeinsam mit der Ware in die Slowakei befördert.

Das Geschäftsmodell kam durch einen Kontakt von ***14*** von der Firma ***10***, der ***15***, den Bruder des ***5*** im Jahre 2012 ansprach, ob er ihm Firmen in Österreich vermitteln könne, die als Zwischenhändler betreffend Sonnenblumenölhandel zwischen Zypern und der Slowakei auftreten, zustande. Die ***11*** verfügte nämlich nicht über ausreichend Eigenmittel, die anfallende Einfuhrumsatzsteuer bei einer Verzollung in der Slowakei sofort zu bezahlen, weswegen ein "Zwischenhändler" in Österreich geschaltet werden musste. Mit den genannten Warenempfängern als "Zwischenhändler" wurden entsprechende idente Verträge abgeschlossen. Ansprechpartner der Bf war deren Salesmanager ***16***, der weder in die Gestaltung der Verträge zwischen ***10***, der ***11*** und den "Zwischenhändlern", noch in die Auswahl der Zwischenhändler eingebunden war.

Die verfahrensgegenständliche Einfuhrumsatzsteuer wurde den genannten Warenempfängern als Gesamtschuld zur Entrichtung vorgeschrieben.

Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65012/2015-1, wurde die Bf aufgefordert, die bereits buchmäßig erfassten und gemäß Art. 221 ZK mitgeteilten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer hinsichtlich der unter den CRN (Customs Registration Numbers) laut der Anlage des Bescheides ergangenen Abgabenmitteilungen in Höhe von € 492.274,58 gemäß Art. 222 ZK iVm § 26 Abs.1 und 3 Z.1 UStG binnen 10 Tagen zu entrichten. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7200059/2016, wurde die mit Bescheid vom , Zl. 100000/65012/2015-1, vorgeschriebene Einfuhrumsatzsteuer mit € 246.137,29 festgesetzt.

Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65016/2015-15, wurde die Bf aufgefordert, die bereits buchmäßig erfassten und gemäß Art. 221 ZK mitgeteilten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer hinsichtlich der unter den CRN (Customs Registration Numbers) laut der Anlage des Bescheides ergangenen Abgabenmitteilungen in Höhe von € 228.151,74 gemäß Art. 222 ZK iVm § 26 Abs.1 und 3 Z.1 UStG binnen 10 Tagen zu entrichten.

Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65016/2015-21, wurde die Bf aufgefordert, die bereits buchmäßig erfassten und gemäß Art. 221 ZK mitgeteilten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer hinsichtlich der unter den CRN (Customs Registration Numbers) laut der Anlage des Bescheides ergangenen Abgabenmitteilungen in Höhe von € 196.992,58 gemäß Art. 222 ZK iVm § 26 Abs.1 und 3 Z.1 UStG binnen 10 Tagen zu entrichten.

Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65016/2015-1, wurde die Bf aufgefordert, die bereits buchmäßig erfassten und gemäß Art. 221 ZK mitgeteilten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer hinsichtlich der unter den CRN (Customs Registration Numbers) laut der Anlage des Bescheides ergangenen Abgabenmitteilungen in Höhe von € 289.392,90 gemäß Art. 222 ZK iVm § 26 Abs.1 und 3 Z.1 UStG binnen 10 Tagen zu entrichten. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7200104/2016, Spruchpunkt II., wurde die mit Bescheid vom , Zl. 100000/65016/2015-1, vorgeschriebene Einfuhrumsatzsteuer mit € 231.081,29 festgesetzt.

Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65022/2016-1, wurde die Bf aufgefordert, die bereits buchmäßig erfassten und gemäß Art. 221 ZK mitgeteilten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer hinsichtlich der unter den CRN (Customs Registration Numbers) laut der Anlage des Bescheides ergangenen Abgabenmitteilungen in Höhe von € 31.855,24 gemäß Art. 222 ZK iVm § 26 Abs.1 und 3 Z.1 UStG binnen 10 Tagen zu entrichten.

Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65031/2016/01, wurde die Bf aufgefordert, die bereits buchmäßig erfassten und gemäß Art. 221 ZK mitgeteilten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer hinsichtlich der unter den CRN (Customs Registration Numbers) laut der Anlage des Bescheides ergangenen Abgabenmitteilungen in Höhe von € 66.726,20 gemäß Art. 222 ZK iVm § 26 Abs.1 und 3 Z.1 UStG binnen 10 Tagen zu entrichten.

Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65012/2015-32, wurde die Bf aufgefordert, die bereits buchmäßig erfassten und gemäß Art. 221 ZK mitgeteilten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer hinsichtlich der unter den CRN (Customs Registration Numbers) laut der Anlage des Bescheides ergangenen Abgabenmitteilungen in Höhe von € 12.432,30 gemäß Art. 222 ZK iVm § 26 Abs.1 und 3 Z.1 UStG binnen 10 Tagen zu entrichten.

Ein finanzstrafgerichtliches Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben sowie des Abgabenbetrugs ***17***, ***16*** und ***5*** wurde gemäß § 202 FinStrG mit der Begründung eingestellt, dass mangels subjektiver Tatseite keine vorsätzliche Abgabenhinterziehung vorliegt. Überdies liegen nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Wien keine Scheingeschäfte vor, da reale Warenlieferungen erfolgten. Ein Finanzstrafverfahren wegen der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben hat zu keinem Ergebnis geführt.

Zur finanziellen Lage der Bf.:

Aus der Bilanz zum ergibt sich ein positives Eigenkapital in Höhe von € 476.485,91 bei einem Jahresverlust von € 62,185,64. Das Anlagevermögen beträgt € 2.414.715,68, die Rückstellungen € 1.710.953,47. Es waren bei der Bf im Geschäftsjahr durchschnittlich 20 Arbeitnehmer beschäftigt.

Aus der Bilanz zum ergibt sich ein positives Eigenkapital in Höhe von € 905.759,53 bei einem Jahresüberschuss von € 429.273,62. Der Bilanzverlust ergibt sich aus einem Verlustvortrag von € 2.123.514,09. Das Anlagevermögen beträgt € 2.454.627,44, die Rückstellungen € 788.222,71. Es waren bei der Bf im Geschäftsjahr keine Arbeitnehmer beschäftigt.

Aus der Bilanz zum ergibt sich ein positives Eigenkapital in Höhe von € 948.954,58 bei einem Jahresüberschuss von € 43.195,05. Der Bilanzverlust ergibt sich aus einem Verlustvortrag von € 1.694.240,47. Das Anlagevermögen beträgt € 2.503.610,00, die Rückstellungen insgesamt € 778.477,83, davon € 759.536,53 für die verfahrensgegenständlichen Abgabenforderungen. Der Kassenbestand bzw. das Guthaben bei Kreditinstituten beläuft sich auf € 250.193,09. Es waren bei der Bf im Geschäftsjahr keine Arbeitnehmer beschäftigt.

Für das Jahr 2023 liegt noch keine Bilanz vor.

2. Beweiswürdigung

Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

Gemäß § 167 Abs.1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.

Gemäß Abs.2 leg. cit. hat im Übrigen die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt des vom Zollamt Wien vorgelegten Abgabenaktes und die Ausführungen in den mündlichen Verhandlungen vom und vom .

Bei der Frage, ob die Bf in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat, stellt der EuGH trotz unrichtiger Erklärung - nur auf das ab, was der Zollschuldner vernünftigerweise kennen und sich beschaffen konnte (, Rz. 29; , C-153, und 204/94, Rz. 109). Bei der Frage der Sorgfalt des Zollschuldners ist zu prüfen, ob er sich, sobald er Zweifel an der Richtigkeit hat, informiert und sich weitest möglich Aufschluss darüber verschafft hat, ob seine Zweifel berechtigt sind (, Rz. 22). Ein gewerbsmäßig handelnder Zollschuldner verfügt nach der ständigen Rechtsprechung des EuGHs über eine gewisse Erfahrung. Zu berücksichtigen ist aber auch die Komplexität der Vorschrift und die Länge des Zeitraums, den die zuständige Behörde zur Klärung der Rechtsfrage, über die überdies bislang noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, benötigte (, Rz. 48; , C-173/06; Rz. 32).

Die Bf erklärte in den Zollanmeldungen als Vertretungsverhältnis die indirekte Vertretung, obwohl sie laut Vollmacht der Warenempfänger nur zur direkten Vertretung bevollmächtigt war, und erklärte von der Regelung des § 26 Abs.3 Z.2 UStG Gebrauch machen zu wollen, obwohl kein schriftlicher Auftrag der Vertretenen zur Anwendung dieser Regelung, vorlag (siehe ). Der Fehler sei nach den Abgaben der Bf ihrem Bediensteten unterlaufen, da er die Vertreterindikation einmal unrichtig eingegeben und danach immer dieselbe Eingabemaske verwendet habe.

Dieser Fehler ist dem Mitarbeiter der Bf bei 363 Zollanmeldungen und vier verschiedenen Bevollmächtigungsverhältnissen zwischen September 2012 und Februar 2014, somit über 18 Monate hinweg unterlaufen, ohne dass die unrichtige Vertreterindikation von ihm oder Firmenintern bemerkt worden wäre. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes handelt es sich um keinen bloßen Arbeitsfehler, vielmehr hat die Bf, die sich das Handeln ihres Mitarbeiters zurechnen lassen muss dabei offensichtlich bzw. grob fahrlässig gehandelt.

Die Feststellungen zur finanziellen Lage der Bf ergeben sich aus den im Firmenbuch ersichtlichen Bilanzen und den Angaben der Bf. Die Feststellungen sind im Wesentlichen unbestritten.

Die Anträge auf ergänzende Einvernahme von ***1***, ***18***, ***3***, Steuerberaterin ***19*** und von ***16*** zum Nachweis, dass es Absicht aller Parteien, von Beginn der Abwicklung dieser Reihengeschäfte, somit auch zum Zeitpunkt der Erteilung der Zollvollmachten an die Bf war, dass die Anmeldung, Abwicklung und Verrechnung der EUSt gemäß § 26 Abs.3 Z.2 iVm § 26 Abs.5 lit.e UStG erfolgen sollte wurde gemäß § 183 Abs.3 BAO abgesehen, da die unter Beweis zu stellende Tatsache unerheblich ist. Gleiches gilt für die in der Eingabe vom beantragte Einvernahme des ehemaligen Geschäftsführers der Bf, ***20***. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Ra 2022/16/0010-6, ausgeführt hat, reicht es für die Annahme, der Bf sei ein Auftrag zur Anwendung des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG mit der Konsequenz, dass die Bf nicht Schuldnerin der Einfuhrumsatzsteuer wurde, ohne weitere Anknüpfungspunkte im Wortlaut und ohne Auseinandersetzung mit der Parteiabsicht im Zeitpunkt der Erteilung der Zollvollmacht vom nicht aus, dass von den Parteien der Zollvollmacht vom beabsichtigt war, die Einfuhrumsatzsteuer nicht beim Zollamt entrichten zu müssen. Dieses Ziel hätte sich nämlich im Wege der direkten Stellvertretung auch verwirklichen lassen. Würde man den Zweck, dem Käufer der Waren den Vorsteuerabzug und die Verrechnung über das Finanzamtskonto zu sichern, im Sinne der Parteienabsicht zur Begründung eines Auftrages nach § 26 Abs.5 lit.e UStG in Konstellationen ohne Anknüpfungspunkt im Wortlaut genügen lassen, wäre dem Erfordernis des Vorliegens eines schriftlichen Auftrages der Anwendungsbereich entzogen. Dies würde aber dem vom U.I. Srl., C-714/20, hervorgehobenen Grundsatz der Rechtssicherheit in Form von klaren, bestimmten und in ihren Auswirkungen vorhersehbaren Rechtsvorschriften zuwiderlaufen. Zudem kann ein Auftrag nur durch ein zweiseitiges Rechtsgeschäft begründet werden.

Von der in der Eingabe vom beantragten Vernehmung von ***20***, dass die Bf zu einem Schuldbeitritt "2ESB" bereit gewesen wäre, wurde gemäß § 183 Abs.3 BAO abgesehen, da die Vertretenen von der Bf indirekt vertreten wurden und die unter Beweis zu stellende Tatsache somit unerheblich ist.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu den Spruchpunkten 1. bis 7. (Abweisung)

Der UZK ist mit Wirkung vollständig in Kraft getreten. Zeitgleich wurde die Verordnung (EWG) Nr. 2931/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) aufgehoben. Den Vorschriften betreffend Erstattung und Erlass der Einfuhrabgaben nach Art. 116 ff. UZK kommt keine Rückwirkung zu.

Bezüglich der Erstattung von Einfuhrabgaben handelt es sich um Vorschriften des materiellen Rechts (BFH vom , VII B 19/00). Dies gilt sowohl hinsichtlich Art. 236 und Art. 239 ZK als auch hinsichtlich Art. 116 Abs.1 UZK, in den die Erlass- bzw. Erstattungsvorschriften der Art. 236 und 239 ZK ohne grundsätzliche Änderungen übernommen wurden (BFH vom , VII B 165/16, ; Bieber/Summersberger in BFG Journal 2020,266).

Für die Frage des zeitlichen Anwendungsbereichs ist zwischen Verfahrensvorschriften, die im Allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verfahren anwendbar sind, und materiell rechtlichen Vorschriften zu unterscheiden, die grundsätzlich nicht für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte gelten. Art. 121 UZK enthält nur Verfahrensvorschriften. Diese Vorschriften sind mithin auf sämtliche bei ihrem Inkrafttreten noch nicht abgeschlossene Verfahren anzuwenden. Das hat zur Folge, dass auch dann eine Antragsfrist von drei Jahren gilt, wenn die Zollschuld vor dem entstanden ist (Deimel in Wolffgang/Jatzke Unionszollkodex Artikel 121, Rz.3).

Auf Sachverhalte wie den gegenständlichen, in denen die Zollschuld vor dem entstanden ist, sind hingegen die Bestimmungen des Art. 120 UZK nicht anzuwenden. Hier gelten noch die materiell-rechtlichen Bestimmungen des Art. 239 ZK.

Gemäß Art. 239 Abs.1 ZK können Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle

- werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt;

- ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind.

Gemäß Art. 899 Abs.1 erster Anstrich ZK-DVO erlässt die Entscheidungsbehörde, bei der eine Erstattung oder ein Erlass nach Artikel 239 Absatz 2 ZK beantragt worden ist, die betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, wenn sie feststellt, dass die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der in den Artikeln 900 bis 903 beschriebenen Tatbestände erfüllen und keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt.

Gemäß Abs.2 leg. cit. entscheidet die Entscheidungsbehörde in allen anderen Fällen, ausgenommen bei der Befassung der Kommission gemäß Artikel 905, von sich aus, die Einfuhr oder Ausfuhrabgaben zu erstatten oder zu erlassen, wenn es sich um besondere Fälle handelt, die sich aus Umständen ergeben, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind.

Gemäß § 83 ZollR-DG liegt im Falle einer Erstattung oder eines Erlasses der sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach den Bestimmungen des Artikels 239 ZK in Verbindung mit Artikel 899 Absatz 2 ZK-DVO ein besonderer Fall dann vor, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist. Letzterenfalls stellt die betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten keinen Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses dar, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers spricht. Eine Vorlage an die Europäische Kommission hat zu unterbleiben.

Gemäß § 2 Abs.1 ZollR-DG gelten das im § 1 genannte Zollrecht der Union, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex) weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Gemäß § 26 Abs.1 UStG gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß.

Gemäß § 237 Abs.1 BAO kann auf Antrag eines Gesamtschuldners dieser aus der Gesamtschuld ganz oder teilweise entlassen werden, wenn die Einhebung der Abgabenschuldbei diesem nach der Lage des Falles unbillig wäre. Durch diese Verfügung wird der Abgabenanspruch gegen die übrigen Gesamtschuldner nicht berührt.

Die Einfuhrumsatzsteuer, deren Erlass beantragt wurde, ist für die Bf gemäß Art. 201 Abs.3 ZK in Verbindung mit § 2 Abs.1 ZollR-DG und § 26 Abs.1 UStG entstanden.

Für die Erstattung oder den Erlass von sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben hat Österreich den Begriff besonderer Fall in § 83 ZollR-DG legal definiert (vgl. Erläuternde Bemerkungen zu Regierungsvorlage Nr. 916, XX. GP). Demnach liegt ein besonderer Fall dann vor, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist.

Zur Unbilligkeit nach Lage der Sache:

Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der in der anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen, muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist. ().

Mit Zollvollmachten beauftragten die genannten Warenempfänger die Bf als direkter Stellvertreter die für sie einlangenden Importsendungen zollamtlich abzufertigen und erklärten als Käufer der Waren zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt zu sein. Die Bf meldete jedoch in den verfahrensgegenständlichen 363 Zollanmeldungen jeweils indirekte Vertretungsverhältnisse an. Dadurch wurde sie gemäß Art. 201 Abs.3 ZK ex lege zum Zollschuldner bzw. zum Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. Diese Rechtsfolge war der sachkundigen Bf auch bekannt, weswegen sie ich nicht auf einen Vertrauensschutz berufen kann.

Die Zollschuldnerschaft der Bf ist das vom Gesetzgeber gewollte Ergebnis der Erklärung der indirekten Vertretung in den Zollanmeldungen durch die Bf und stellt keine sachliche Unbilligkeit dar. Dass der Bf kein Vorsteuerabzug zukommt ist eine gewollte Folge der Umsatzsteuervorschriften und hätte sich bei Erklärung der direkten Stellvertretung vermeiden lassen. Der Fehler des Mitarbeiters der Bf bei der Vertreterindikation ist zudem auf offensichtliche Fahrlässigkeit zurückzuführen und stellt dieser Umstand einen Ausschließungsgrund vom begehrten Erlass dar.

Zur Existenzgefährdung des Abgabenschuldners:

Eine persönliche Unbilligkeit ist gemäß § 83 gegeben, wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist.

Für die Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen (Erlass oder Erstattung) sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend.

An sonstigen Eingangsabgaben wurden der Bf insgesamt € 1.013.376,60 zur Entrichtung vorgeschrieben.

Nach dem Verkauf des Betriebes "***21***" zum beschäftigt die Bf keine Dienstnehmer mehr. Im Jahre 2021 erwirtschaftete die Bf einen Jahresüberschuss von € 429.273,62 und im Jahre 2022 einen Jahresüberschuss von € 43.195,05. Das Eigenkapital wurde kontinuierlich von € 476.485,91 () auf € 905.759,53 () bzw. € 948.954,58 () gesteigert. Für die verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten wurden Rückstellungen im Betrag von € 759.536,53 gebildet.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist die Existenz der Bf durch die Abgabenbelastung nicht ernsthaft gefährdet, da die Abgabenschuldigkeiten, soweit hiefür nicht ohnehin Rückstellungen gebildet wurden, auch in Raten entrichtet werden können. Zudem ist ein Kassenbestand bzw. Bankguthaben in Höhe von etwa € 250.000,00 vorhanden. Ein Notverkauf, der einer Vermögensverschleuderung gleichkäme, ist daher ebenso nicht erforderlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt 8. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb eine Revision nicht zulässig ist.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 237 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 899 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 239 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 83 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 26 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7200026.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at