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AVR 4, August 2024, Seite 185

Geschäftsführerhaftung bei unzureichender Mitarbeiterüberwachung – Summenkontrolle genügt nicht

AVR 2024/10

§§ 9, 80 BAO; § 6a Abs 1 KommStG

Die einem Geschäftsführer bei Beauftragung dritter Personen obliegende Überwachungspflicht kann nicht so verstanden werden, dass praktisch jeder einzelne an Mitarbeiter delegierte Arbeitsablauf auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen wäre. Wohl aber muss der Geschäftsführer dafür Sorge tragen, dass durch eine entsprechende innerbetriebliche Organisation, deren Funktionieren in geeigneter Weise – etwa mittels Stichproben – zu überprüfen ist, jener Aufgabenbereich ordnungsgemäß wahrgenommen wird, für den der Geschäftsführer verantwortlich ist.

Sachverhalt: Der Mitbeteiligte, ein GmbH-Geschäftsführer, wurde mit Bescheid nach § 6a Abs 1 KommStG iVm § 80 BAO zur Haftung betreffend Kommunalsteuer der GmbH herangezogen.

Im Beschwerdeverfahren gegen den Haftungsbescheid brachte der Mitbeteiligte vor, die Nichteinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuld, welche auf die Nichtberücksichtigung von PKW-Sachbezügen in der Lohnverrechnung zurückzuführen war, sei nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung seinerseits als Geschäftsführer zurückzuführen, da er sich einer fachkundigen Personalverrechnerin bedient habe. Diese sei von Anfang an bei ...

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