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Zur Begiffsbestimmung von „präzise Information“ und „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ als Tatbestandsmerkmale einer Insiderinformation
RLn 2003/6/EG und 2003/124/EG – Insider-Information – Begriff ‚präzise Information‘ – Zwischenschritte eines zeitlich gestreckten Vorgangs – Reihe von Umständen oder Ereignis, von deren künftiger Existenz oder dessen künftigem Eintritt man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgehen kann – Auslegung des Begriffs ‚mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgehen kann‘ – Veröffentlichung von Informationen über den Wechsel des Vorstandsvorsitzenden einer Gesellschaft
1. Art 1 Nr 1 der RL 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) und Art 1 Abs 1 der RL 2003/124/EG der Kommission vom zur Durchführung der RL 2003/6 betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation sind dahin auszulegen, dass bei einem zeitlich gestreckten Vorgang, bei dem ein bestimmter Umstand verwirklicht oder ein bestimmtes EreignisS. 712 herbeigeführt werden soll, nicht nur dieser Umstand oder dieses Ereignis präzise Informationen iSd genannten Bestimmungen sein können, sondern auch die mit der Verwirklichung des Umstands oder Ereignisses verknüp...