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ÖBA 10, Oktober 2012, Seite 708

Zu den Gründen für eine Restschuldbefreiung nach Billigkeit

§ 213 IO; § 213 KO

In § 213 Abs 2 und 3 KO/IO werden die Gründe, die bei der Entscheidung über eine sofortige Restschuldbefreiung nach Billigkeit oder über eine Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens zu berücksichtigen sind, nur demonstrativ aufgezählt. Bei der Ermessensentscheidung sind die im Gesetz genannten Beispiele aber als Wertungsmaßstab heranzuziehen.

Aus der Begründung:

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss vom das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Die Summe der im Verfahren festgestellten Forderungen beträgt € 32.214,01. Nach Ablehnung des angebotenen Zahlungsplans leitete das Erstgericht mit weiterem Beschluss vom über Antrag der Schuldnerin das Abschöpfungsverfahren ein.

Während der Dauer des Abschöpfungsverfahrens leistete die Schuldnerin insges Zahlungen von € 2.496,57, wovon € 1.099,98 (3,41% der festgestellten Forderungen) an die Gläubiger flossen und der Restbetrag zur Begleichung der Verfahrenskosten aufgewendet wurde. Die Schuldnerin, die für zwei 1998 und 1999 geborene Kinder sorgepflichtig ist, bezog vor dem und während des Abtretungszeitraums durchwegs nur Invaliditätspensions- und Ausgleichszulageneink...

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