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ÖBA 10, Oktober 2012, Seite 706

Zu Ansprüchen des Garantieauftraggebers gegen den Zessionar

§§ 880a, 1041, 1295, 1393 ABGB; §§ 379, 382, 394, 402 EO

Rechte aus einer Garantie können grundsätzlich auch ohne die Forderung aus dem Grundgeschäft abgetreten werden. Der Auftraggeber muss diesfalls einen Rückforderungsanspruch wegen unberechtigter Inanspruchnahme der Garantie weiterhin gegen den Begünstigten richten und nicht gegen den Zessionar.

Wenn weder ein direktes Vertragsverhältnis noch Schutzwirkungen zugunsten Dritter bestehen, kann der Auftraggeber seinen Anspruch gegen den Zessionar, den Garantieabruf zu unterlassen, nur auf Rechtsmissbrauch stützen. Das setzt voraus, dass der Zessionar die Garantie ohne Rücksicht auf das Grundverhältnis oder im positiven Wissen, dass die besicherte Forderung im Grundverhältnis nicht besteht, abrufen will.

Aus der Begründung:

Die gefährdete Partei (Antragstellerin) bestellte bei der Zweitantragsgegnerin als Zwischenhändlerin insges 47 Stück fabriksneuer Pkw. Es war vereinbart, dass die Zweitantragsgegnerin die Fahrzeuge ihrerseits erst nach gänzlicher Einzahlung des bedungenen Nettokaufpreises durch die Antragstellerin bei einem ausländischen Händler bestellen werde. Die endgültige Finanzierung der Fahrzeuge sollte nach ihrer Anlieferung i...

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