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ÖBA 10, Oktober 2012, Seite 698

Zum Internationalen Privatrecht der Forderungsabtretung

§§ 871, 1393 ABGB; Art 33 EGBGB; Art 4, 12 EVÜ; § 226 ZPO

Das Rechtsverhältnis zwischen Zessionar und Zessus bestimmt sich nach dem Forderungsstatut. Der Zessus kann sich nicht wahlweise auf das für ihn günstigere Zessionsstatut berufen.

Aus der Begründung:

Eine Gesellschaft mit Sitz auf den Seychellen erwarb im Jahr 2006 Wertpapiere von der beklagten Bank.

Der Kläger begehrt gestützt auf Irrtum die Aufhebung des Kaufvertrags und die Rückzahlung des Kaufpreises von € 2.829.897 sA, in eventu die Zahlung von 2 Mio sA aus dem Titel des Schadenersatzes.

S. 699Die beklagte Partei bestritt das Vorliegen einer (wirksamen) Zession.

Das Erstgericht wies das Haupt- und das Eventualbegehren ab. Eine Irrtumsanfechtung durch die Gesellschaft und Käuferin setze voraus, dass der (irrende) Kläger als entscheidungsbefugtes Organ der Gesellschaft gehandelt habe.

Das Berufungsgericht verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Der Rekurs der beklagten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.

1. Nach Art 12 Abs 1 des EVÜ (dessen Anwendbarkeit nicht strittig ist) ist für die Verpflichtungen zwischen Zedent und Zessionar einer Forderung das Recht maßg...

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